Im Jahr 2016 hat sich die englische Bevölkerung wider Erwarten in einem Referendum mit 51,9 % für einen Austritt aus der EU entschieden. Die Folge daraus ist nun ein Abnabelungsprozess,, der sich über mehrere Jahre hinziehen wird. Für viele deutsche Unternehmen, die in Großbritannien Handel betreiben bzw. im Waren- und Dienstleistungsaustausch mit ihnen stehen werden sich in steuerrechtlicher Natur, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, einige Veränderungen ergeben.
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Das deutsche Mitbestimmungsrecht anhand des “TUI Falls“
Die Unternehmensmitbestimmung bezeichnet die Einflussnahme der Betriebsangehörigen auf wirtschaftliche bzw. unternehmerische Entscheidungen. Das Recht zur Unternehmensmitbestimmung wird hauptsächlich durch die Besetzung des Aufsichtsrates, der den Vorstand kontrolliert, wahrgenommen. In Aufsichtsräten deutscher Unternehmen wie z.B. der TUI AG sitzen nur Arbeitnehmer, die im in Inland beschäftigt sind. Aufgrund dieser Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat ein Kleinaktionär der TUI AG namens Konrad Erzberger gegen die TUI AG Klage eingereicht. Dadurch wurde das deutsche Mitbestimmungsrecht erneut in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang bat das zuständige Kammergericht den Gerichtshof um Klärung der Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitsnehmer mit dem Unionsrecht. Wie der Entscheidungsprozess zum TUI Fall verlaufen ist wird im nachfolgenden näher erläutert.
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Rollenkonflikte von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat
Die deutsche Unternehmensmitbestimmung ist weltweit ein einmaliges Instrument, welches durch Wahl und Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat die Mitbestimmung durch Mitarbeiter ermöglicht. Als Arbeitnehmervertreter hat jedes Mitglied verschiedene Funktionen neben der Aufsichtsratstätigkeit zu erfüllen. So sind einige leitende Angestellte oder Gewerkschaftsvertreter. Insbesondere im „Fall Bsirske“ wird der Rollenkonflikt von Gewerkschaftsvertretern in Aufsichtsräten deutlich.
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„Quadratisch. Praktisch. Gut“ – BGH zum Markenschutz für Ritter Sport
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zugunsten der bekannten Schokoladenmarke Ritter Sport entschieden. In dem Markenstreit erzielte der Süßwarenhersteller vor den Karlsruher Richtern einen Erfolg. Diese hoben eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, das die Löschung des Markenrechts angeordnet hatte. Schokoladentafeln in der typisch quadratischen Form bleiben somit vorerst weiterhin exklusiv dem Hause Ritter Sport vorbehalten. Doch bedeutet dies auch das Ende des Markenrechtsstreits?