Im eLerner Blog des HWR Teams zum E-Learning habe ich diesen Blog genauer vorgestellt. Hier können Sie den Artikel nachlesen.
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Keine Anonymität in der Treuhandgesellschaft mehr
Am 5.2.13 hat der Bundesgerichtshof erneut – und grundlegend – entschieden, dass Anleger in Publikumspersonengesellschaften ihre Anonymität gegenüber anderen Anlegern nicht dadurch wahren können, dass sie sich in einem sog. Treuhandmodell beteiligen (Az: II ZR 134/11). In diesem Modell sind die Anleger nicht direkt beteiligt, sondern ihre Beteiligung wird durch einen Treuhänder gehalten, der für eine Vielzahl von Anlegern auftritt. Immer wieder – z.B. im Zusammenhang mit dem Hotel Adlon in Berlin (II ZR 187/09) – hatten Mitgesellschafter mit Erfolg Offenlegung der Identität von Treugebern verlangt. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen, dass dies allgemein, sogar bei Vorliegen einer entgegenstehenden Klausel im Vertragswerk, möglich ist.
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Vorsicht ist besser als Nachsicht – Die Stolpersteine im Leben eines Geschäftsführers
Die Zeit der internationalen Finanz- und Wirschaftskrise bedeutet für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen den vermehrten Blick auf Themen wie Haftung und Insolvenz. Vor allem befinden sich Geschäftsführer in einer stark risikobehafteten Situation. Die Zahlen werden immer schlechter, Aufträge bleiben aus, Rechungen müssen beglichen werden. Oftmals regiert in der Führungsebene das Prinzip Hoffnung.
Dazu sitzen dem Geschäftsführer die Gesellschafter im Nacken, die in Hinblick auf die nahende Krise der Gesellschaft noch schnell ein Stück vom Kuchen abhaben wollen.
Nun hat der Bundesgerichtshof den Zeigefinger erhoben und vor die „Ausplünderung“ durch die Gesellschafter einen Riegel geschoben. Zahlungen an eben jene können verweigert werden, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Das gilt allerdings nicht bei Vertiefung der Insolvenz. -
Wenn aus Gläubigern Gesellschafter werden – Der Debt-Equity-Swap als finanzwirtschaftliches Sanierungsinstrument nach ESUG
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sind zum 01.03.2012 grundlegende Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Ziel dieser Reform ist die Sanierungsfunktion der InsO zu stärken. Dementsprechend sollte die bislang strikte Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht überwunden und die Einbeziehung der Anteilseigner des schuldnerischen Unternehmens in den Insolvenzplan ausdrücklich ermöglicht werden. Infolgedessen wurde auch der Debt-Equity-Swap durch die Insolvenzordnung erstmals kodifiziert.