Weihnachtsgeld & Co. – freiwillige Leistungen des Arbeitsgebers oder Anspruch des Arbeitnehmers?
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Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis
Azubis bewerfen sich mit Wuchtgewichten – Wer kommt für diesen Schaden auf, wenn es mal ins Auge geht?
Grundsätzlich ist der Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis im §§ 823 I BGB; 10 II, 13 BBiG i. V. m. 105 SGB VII geregelt. Ein Azubi hat hier keine andere Stellung als ein normaler Arbeitnehmer. Es gelten dieselben Grundsätze und diese gelten für im Betrieb verursachte Schäden. Hierbei haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, also für Personenschäden gem. §§ 823 ff. BGB und gegenüber Dritten, Unter der genannten betrieblichen Tätigkeit versteht man Arbeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und im betrieblichen Wirkungskreis stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig ausgeführt wurde, denn maßgeblich ist Zweck der Handlung. Das Haftungsprivileg für betriebliche Tätigkeiten greift nicht ein, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eingetreten ist. Wird der Azubi mit fast 200.000 € haften müssen? Wie hat das BAG in diesem Fall entschieden? Wie wird das Werfen des Wuchtgewichtes eingeordnet?
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Die Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zum Ort der Arbeitsleistung
Warum ins Büro fahren, wenn man genauso gut von zu Hause arbeiten kann?
Das LAG Rheinland Pfalz beschäftigte sich in seinem Urteil vom Dezember 2014 im Zuge einer Streitigkeit bezüglich einer Home-Office-Tätigkeit, mit dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht nach §106 GewO.
In welchen Rahmen können sich Arbeitgeber bei der Ausübung ihres Direktionsrechts bewegen und was muss dabei beachtet werden? Wo setzen die Gerichte Grenzen und wann machen sie Ausnahmen? Die Beantwortung dieser Fragen soll Gegenstand des folgenden Beitrags sein.
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Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot – Risiken und Vorteile
Im Urteil vom 07.07.2015 – 10 AZR 2607/14 befasste sich das BAG mit der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten gemäß §§ 74 ff HGB gegenüber Arbeitnehmern und der damit verbundenen Karenzentschädigung. Interessant an diesem Fall ist, dass der Arbeitnehmer gegen sein vertraglichen Wettbewerbsverbot verstoßen hat und das BAG zu entscheiden hatte, ob in der selben Handlung des Arbeitnehmers auch ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorlag. Wäre kein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anzunehmen, stünde einem Arbeitnehmer grundsätzlich bei dem Vorliegen einer formal und inhaltlich korrekt vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung eine sogenannte Karenzentschädigung gemäß § 74 II HGB zu.
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Beginn eines Arbeitsverhältnisses am 1. Juli – Anspruch auf den vollen Jahresurlaub?
Arbeitnehmer haben im Berufsleben mit einer immer stärker ansteigenden Arbeitsbelastung zu kämpfen. Daher ist es für jeden Einzelnen von großem Interesse zu wissen, wie hoch der eigene Urlaubsanspruch ist. Die als Erholungsurlaub bezeichnete bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers soll der Wiederherstellung und Erhaltung seiner Arbeitskraft dienen. Es kommt jedoch vor, dass rechtlich gar nicht eindeutig ist, wie hoch der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsanspruch ist.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 1. Juli beginnt, in diesem Kalenderjahr den vollen Jahresurlaubsanspruch erwerben kann.