Die virtuelle Währung Bitcoins spielt eine allmählich wachsende Rolle in der Wirtschaft. Auf Grund der starken Kursschwankungen machen die Bitcoins von sich reden. Außerdem regen sie die Regierungen weltweit dazu an, neue Gesetze im Steuerrecht und im Bereich der Geldwäsche zu erlassen, um dieses neue Zahlungsmittel zu kontrollieren.
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Warum so gut wie niemand das NetzDG mag
Heiko Maas hat Anfang dieses Jahres den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ vorgestellt. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) hat es innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens in die erste Lesung geschafft. Nach der 3. Lesung geht es in den Bundestag. Die Befürworter hoffen auf eine Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause.
Doch nie zuvor hat sich so schnell eine Allianz gegen ein Gesetz zusammengeschlossen. Von den Kritikern wird das Gesetz als „private Meinungspolizei“ bezeichnet und es werden „katastrophale Auswirkungen“ befürchtet. Facebook betitelte das Gesetz als „verfassungswidrig„. Zu der sog. Allianz die sich Anfang April zusammenfanden gehören die Reporter ohne Grenzen und Verbände wie BIU, Bitkom der Deutschen Journalisten-Verband, eco, BVDW und BITMi, die Internet Society, der Chaos Computer Club, Wikimedia Deutschland sowie zahlreiche Rechtswissenschaftler.
Alle befürchten, dass die Grundsätze der Meinungsfreiheit unter dem NetzDG leiden – aber warum?
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Streikverbot für Beamte
Mit dem Art. 9 GG Abs. 3 ist ein Streikrecht für jedermann und alle Berufsgruppen tief in unserer Gesellschaft verankert. Gerade in Zeiten weltweit agierender Konzerne und stetig wachsenden technischen Fortschritts ist es von essentieller Bedeutung, dass es Arbeitnehmern möglich bleibt, individuelle und kollektive Interessen durchsetzen zu können.
Trotz des umfassenden und aussagekräftigen Art.9 III GG gibt es Berufsgruppen, die von den oben genannten Vorteilen keinen Nutzen ziehen können. Das Streikrecht, das für Arbeitnehmer so wichtig ist, soll für Beamte nicht gelten.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer verbeamteten Klägerin gegen ein Streikrecht.
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Betriebliches Gesundheitsmanagement mit Wearables
Mit Smartphones und Wearables bieten sich potentiell neue Möglichkeiten des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Werden mit diesen technischen Mitteln aber personenbezogene Daten der Mitarbeiter erhoben, wird der Arbeitgeber verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Aber was muss im Rahmen des Datenschutzerechts ganz konkret beachtet werden? Und lohnt sich der Aufwand dann überhaupt noch?
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Ist der Verkauf von Kleidungsstücken der Marke „Boy London“ strafbar?
Die Modemarke „Boy London“ bewirbt seit den 1970er Jahren, vor allem in England und in den USA, ihre Erzeugnisse mit einem Logo, das ihr jüngst in Deutschland eine gewisse Medienpräsenz eingebracht hat: einer Darstellung des NSDAP-Parteiadlers. Vor allem politisch links orientierte Seiten und Beiträge haben kritisch hierauf aufmerksam gemacht. Schließlich steht hier die Frage im Raum, ob die Verbreitung nationalsozialistischer Symbole durch Modeartikel zulässig sein kann. Das führt aus juristischer Sicht zu der naheliegenden Frage, ob es eine Straftat gemäß § 86 a StGB darstellt, „Boy London“- Kleidung in Deutschland zu verkaufen.