Das Arbeiten in weltweit aufgestellten Unternehmen ist für alle Teilnehmer eine interessante Angelegenheit. Dennoch kann es dazu kommen, dass Zweigstellen aufgeben werden müssen und daraus folgend eine betriebsbedingte ausgesprochen wird. So geschehen im vorliegenden Fall, in dem einem leitenden Bankangestellten aus diesem Grund gekündigt wurde. Das ArbG Mannheim (Urt. vom 14.02.2012 – Az. 8 Ca 227/11) und das LAG Baden-Württemberg (Urt. vom 20.06.2013 – 14 Sa 50/12) haben zugunsten des Zweigstellenleiters entschieden und sowohl die außerordenliche als auch die ordentliche Kündigung als unwirksam erklärt, sodass der Zweigstellenleiter einer in Deutschland niedergelassenen türkischen Bank eindeutiger Gewinner der ersten zwei Runden ist. Daher bleibt es spannend, ob der vor dem BAG (Urt. vom 24.09.2015 – 2 AZR 3/14) verhandelte finale dritte Schlagabtausch die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt oder sich das Blatt wendet.
-
Die Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zum Ort der Arbeitsleistung
Warum ins Büro fahren, wenn man genauso gut von zu Hause arbeiten kann?
Das LAG Rheinland Pfalz beschäftigte sich in seinem Urteil vom Dezember 2014 im Zuge einer Streitigkeit bezüglich einer Home-Office-Tätigkeit, mit dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht nach §106 GewO.
In welchen Rahmen können sich Arbeitgeber bei der Ausübung ihres Direktionsrechts bewegen und was muss dabei beachtet werden? Wo setzen die Gerichte Grenzen und wann machen sie Ausnahmen? Die Beantwortung dieser Fragen soll Gegenstand des folgenden Beitrags sein.
-
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers – Eine Bestandsaufnahme
Der § 106 GewO räumt dem Arbeitgeber einen gewissen Spielraum hinsichtlich seiner Handlungen ein die Art, Ort und den Umfang der Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags genauer zu konkretisieren. Doch nicht immer ist klar, wo das Weisungsrecht anfängt und wo es letztlich gewissen Grenzen untergeordnet ist. Gerade der Ort der Arbeitstätigkeit und eine eventuell später eintretende Versetzung können schnell zu einem Streitthema unter den Arbeitsparteien werden. So auch in einem aktuellen Urteil des BAG vom 28.8.2013 (BAG v. 28.8.2013 – 10 AZR 569/12).