Mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen und der größten Zahl an unterschiedlichen Arbeitnehmer-Vertretungsorganen ist Deutschland Spitzenreiter in Europa. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr deutsche Unternehmen die 2004 eingeführte europäische Aktiengesellschaft „Societas Europaea“ (SE), als Rechtsform bei einer Umwandlung wählen. Prominente Beispiele in der deutschen Wirtschaft sind dabei Deutsche Wohnen, MLP und Zalando. Neben diesen Gesellschaften haben sich bereits 10 Jahre nach der Einführung über 2000 Unternehmen zur Umwandlung in eine SE entschieden. Ende 2018 wurde sogar die Marke der 3000 Umwandlungen geknackt. Die Attraktivität steigt und das nicht ohne Grund.
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„Flucht aus der Mitbestimmung“ letztinstanzlich entschieden? – Besprechung des BGH-Urteils vom 23.7.2019, Az. II ZB 20/18
Die „Flucht aus der Mitbestimmung“ stellt eine Möglichkeit dar, die Anwendung strenger Mitbestimmungsregeln in Unternehmensorganen zu vermeiden. Wird eine Gesellschaft in eine Societas Europaea (SE) umgewandelt, so wird der bestehende Zustand in Sachen Mitbestimmung „eingefroren“. Der BGH hatte nun letztinstanzlich darüber zu urteilen, ob bei der Umwandlung in eine SE auf die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung („Ist-Zustand“) oder auf die rechtlich gebotene Mitbestimmung („Soll-Zustand“) abzustellen ist.
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Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea
Die Societas Europea (SE), eine Unternehmensform, die nach seinem Geburtsjahr 2001 immer mehr an Popularität erlangt. Viele börsennotierte Unternehmen entscheiden sich für die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, sie sich in vielen Hinsichten der klassischen Aktiengesellschaft ähnelt, beispielsweise können die Aktien beider Formen an der Börse gehandelt werden, dennoch viel attraktiver für Unternehmen erscheint. „Grenzüberschreitende Mobilität“, „Unternehmensbestimmung“ und „europäische Image“ sind wesentliche Gründe, die anlocken sollen- mit Erfolg. Die Arbeitnehmermitbestimmung ist ein entscheidender Vorteil und praktischer Relevanz. Inwieweit Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat in einer SE haben, hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 27. August 2018 (Az.: 21 W 29/18) entschieden.
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„Flucht aus der Mitbestimmung“ möglich? – ein entscheidendes Urteil zur SE-Mitbestimmung
Um die Mitbestimmung in Unternehmensorganen zu vermeiden, war die sogenannte „Flucht in die Societas Europaea (SE)“ eine oft genutzte Chance für wachsende Unternehmen, wie der Online-Versand-Riese Zalando SE. Der Aufsichtsrat der einstigen AG setzte sich nicht, wie vorgesehen paritätisch zusammen. Und noch bevor sich die Arbeitnehmer dagegen rechtlich wehren konnten, flüchtete Zalando in die Rechtsformumwandlung der SE, um so der AN-Mitbestimmung zu entgehen.
Diese Möglichkeit gilt zwar auch weiterhin, allerdings dürfte es nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. unter Umständen neue Wege geben, die die bisherigen Regeln der Mitbestimmung einschränkt
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Das deutsche Mitbestimmungsrecht anhand des “TUI Falls“
Die Unternehmensmitbestimmung bezeichnet die Einflussnahme der Betriebsangehörigen auf wirtschaftliche bzw. unternehmerische Entscheidungen. Das Recht zur Unternehmensmitbestimmung wird hauptsächlich durch die Besetzung des Aufsichtsrates, der den Vorstand kontrolliert, wahrgenommen. In Aufsichtsräten deutscher Unternehmen wie z.B. der TUI AG sitzen nur Arbeitnehmer, die im in Inland beschäftigt sind. Aufgrund dieser Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat ein Kleinaktionär der TUI AG namens Konrad Erzberger gegen die TUI AG Klage eingereicht. Dadurch wurde das deutsche Mitbestimmungsrecht erneut in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang bat das zuständige Kammergericht den Gerichtshof um Klärung der Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitsnehmer mit dem Unionsrecht. Wie der Entscheidungsprozess zum TUI Fall verlaufen ist wird im nachfolgenden näher erläutert.