Im Zuge des medienumworbenen Skandals um die Abgasmanipulationen des deutschen Automobilkonzerns Volkswagen AG ist die Rede vom Untergang der wichtigsten deutschen Qualitätsmarke „Made in Germany“. Müssen wir uns tatsächlich Sorgen um den Bestand des Erfolgslabels „Made in Germany“ machen?
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Haribo gegen Lindt – BGH I ZR 105/14
Am 23.09.2015 urteilte der BGH über den Rechtsstreit zwischen Haribo und Lindt bezüglich des Vertriebs der in Goldfolie verpackten Schokobären. Der Fall wurde in den Medien viel beachtet, auch weil er grundsätzliche Fragen zum Wettbewerbs- und Markenschutzrecht neu entschied oder bestätigte. Wichtig war vor allem die Frage, ob die Rechte an einer Wortmarke durch eine dreidimensionale Figur überhaupt verletzt werden können.
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„Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!“ – EuGH verbietet Gewinnversprechen mit versteckten Kosten
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zufolge ist irreführende Werbung verboten, die zwar Gewinne verspricht, dem vermeintlichen Gewinner aber für die Inanspruchnahme eines Preises Kosten auferlegt. Sofern persönlich adressierte Werbesendungen mit Gewinnversprechen voraussetzen, dass Adressaten zahlen müssen, um mehr über ihren Preis zu erfahren oder ihn einzufordern, sind sie daher verboten. Diese und ähnliche Geschäfts- und Werbepraktiken sind selbst dann rechtswidrig, wenn die zu leistenden Zahlungen im Verhältnis zum Gewinn nur niedrig oder unerheblich ausfallen. Ob der Werbende dabei verschiedene Vorgehensweisen zur Inanspruchnahme des Gewinnes anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, bleibt dabei unerheblich.
Eine lange Zeit praktizierte Werbemethode soll durch das Urteil in Zukunft unterbunden werden.
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„10% auf alles*“ ist wettbewerbswidrig
Die Werbeaussage „Zehn Prozent auf alles!“ mit „Sternchenhinweis“ auf weitere Erläuterungen ist nach Auffassung des LG München I irreführend und damit wettbewerbswidrig.
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Sandmalkasten – Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart
Ein sich funktional ergänzendes Gegenstandsset (in diesem Fall ein Sandmalkasten) kann dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz des UWG unterliegen, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt.