Am 14. November 2012 hat die Europäische Kommission den Richtlinienentwurf zur Geschlechterbalance, auch bekannt als „Frauenquote“, veröffentlicht. In der Richtlinie sollten EU- Mitgliedstaaten verpflichtet werden spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geplanten Richtlinie eine gesetzliche Quotenregelung einzuführen, sodass bis zum 1. Januar 2020 eine Erhöhung des Frauenanteils um 40% in den Leitungsorganen der börsennotierten Unternehmen erreicht werden sollte. Die Richtlinie wurde allerdings von den Mitgliedstaaten der EU abgelehnt. Am 1. Januar 2016 ist daraufhin das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Deutschland in Kraft getreten. Der folgende Beitrag soll klären, weshalb der Richtlinienentwurf nicht verabschiedet wurde und damit zu einer nationalen Regelung geführt hat, deren Inhalt dabei näher erläutert werden soll.
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Die Europäische Staatsanwaltschaft als neue europäische Institution – Sinnvoller Grundgedanke mit zweifelhafter Umsetzung
Neben der deutschen Staatsanwaltschaft als Wächter einer gesetzeskonformen Unternehmensführung, wird auf europäischer Ebene in Zukunft ein weiterer Akteur eine bedeutsame Rolle spielen: die neu geschaffene europäische Staatsanwaltschaft, kurz: EUStA. Jährlich gehen der Union und insofern auch den Mitgliedstaaten und deren europäischen Bürgern Milliarden Beträge durch Betrug zulasten des EU-Haushalts verloren. Es stellt sich die Frage:
Braucht die EU eine eigenständig agierende Staatsanwaltschaft und kann eine verstärkte europäische Zusammenarbeit die bestehenden Probleme lösen?
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Brexit – Umsatzsteuerrechtliche Folgen für den Handel mit Großbritannien
Im Jahr 2016 hat sich die englische Bevölkerung wider Erwarten in einem Referendum mit 51,9 % für einen Austritt aus der EU entschieden. Die Folge daraus ist nun ein Abnabelungsprozess,, der sich über mehrere Jahre hinziehen wird. Für viele deutsche Unternehmen, die in Großbritannien Handel betreiben bzw. im Waren- und Dienstleistungsaustausch mit ihnen stehen werden sich in steuerrechtlicher Natur, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, einige Veränderungen ergeben.
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Das deutsche Mitbestimmungsrecht anhand des “TUI Falls“
Die Unternehmensmitbestimmung bezeichnet die Einflussnahme der Betriebsangehörigen auf wirtschaftliche bzw. unternehmerische Entscheidungen. Das Recht zur Unternehmensmitbestimmung wird hauptsächlich durch die Besetzung des Aufsichtsrates, der den Vorstand kontrolliert, wahrgenommen. In Aufsichtsräten deutscher Unternehmen wie z.B. der TUI AG sitzen nur Arbeitnehmer, die im in Inland beschäftigt sind. Aufgrund dieser Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat ein Kleinaktionär der TUI AG namens Konrad Erzberger gegen die TUI AG Klage eingereicht. Dadurch wurde das deutsche Mitbestimmungsrecht erneut in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang bat das zuständige Kammergericht den Gerichtshof um Klärung der Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitsnehmer mit dem Unionsrecht. Wie der Entscheidungsprozess zum TUI Fall verlaufen ist wird im nachfolgenden näher erläutert.
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Cloud Computing im Zeitalter der DSGVO
Aus der modernen, digitalen Arbeitswelt ist das Cloud Computing nicht mehr wegzudenken, so nutzen zwei von drei Unternehmen in Deutschland Cloud-Dienste. Es hat sich als fester Bestandteil vieler betrieblicher Prozesse etabliert. Ebenfalls nicht mehr wegzudenken ist der Datenschutz, besonders seit dem Erlass der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist deren Umsetzung ein präsentes Thema in deutschen Besprechungsräumen, nicht zuletzt wegen den hohen Geldbußen, die den Cloud-Nutzer bei Nichteinhaltung der Vorgaben der DSGVO treffen können. Welche Herausforderungen sich für einen Cloud-Nutzer im Zeitalter der DSGVO ergeben, lesen Sie in diesem Beitrag.