Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Praxis börsennotierter Gesellschaften, Intermediäre, institutioneller Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater wird sich nun mit unterschiedlichen Übergangsfristen – verändern. Der Fokus dieses Artikels liegt auf den vom Gesetzgeber mit „Know your Shareholder“ betitelten Regelungen des Aktiengesetzes. Insbesondere werden die Auswirkungen der neuen Regelungen in Bezug auf das Fortbestehen der Inhaberaktie betrachtet.
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Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern – Die Fresenius-Entscheidung des BGH
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2012, dass eine vom Vorstand ausgeführte Honorarzahlung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates eine rechtswidrige Handlung darstellt.
Eine Aktionärin der Fresenius SE hatte Klage gegen Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Die Klage richtete sich an den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Fresenius SE, der zugleich Rechtsanwalt und Partner einer Anwaltssozietät war. Dieser erhielt Beratungsaufträge von der Gesellschaft, die dem Aufsichtsrat erst nach Auszahlung der Honorare zur Zustimmung vorgelegt wurden. Die Höhe der Zahlungen betrug 1 Million Euro. Die Klägerin sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen § 114 Abs. 1 AktG. Zur Verteidigung brachte die Beklagte an, dass die vom Aufsichtsrat festgelegte jährliche Honorarsumme für Beratungsverträge eine Zustimmung darstellen würde. Jedoch war diese lediglich an Beratungsverträge generell gerichtet, nicht konkret.
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Die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung
Seit Jahren versucht der europäische Gesetzgeber das Recht der Gemeinschaft für neue Möglichkeiten zu öffnen und insbesondere die neuen technologischen Entwicklungen in die Gesellschaftsprozesse zu implementieren. So wurde mit Art. 8 der in 2007 erlassenen europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie den Aktionären die Möglichkeit vorgestellt an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege teilzunehmen. Seit November 2009 finden die Regeln des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG I) Anwendung, was seinerseits zur Änderung des Aktiengesetzes geführt hat. Als Folge wurde §118 AktG um einen neuen Satz 2 erweitert, in dem die Möglichkeit der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung vorgesehen war.
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Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea
Die Societas Europea (SE), eine Unternehmensform, die nach seinem Geburtsjahr 2001 immer mehr an Popularität erlangt. Viele börsennotierte Unternehmen entscheiden sich für die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, sie sich in vielen Hinsichten der klassischen Aktiengesellschaft ähnelt, beispielsweise können die Aktien beider Formen an der Börse gehandelt werden, dennoch viel attraktiver für Unternehmen erscheint. „Grenzüberschreitende Mobilität“, „Unternehmensbestimmung“ und „europäische Image“ sind wesentliche Gründe, die anlocken sollen- mit Erfolg. Die Arbeitnehmermitbestimmung ist ein entscheidender Vorteil und praktischer Relevanz. Inwieweit Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat in einer SE haben, hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 27. August 2018 (Az.: 21 W 29/18) entschieden.