Die Corporate Social Responsibility (CSR)- Richtlinie bzw. die Umsetzung in nationales Recht sieht eine Reihe von Berichterstattungspflichten zu nicht-finanziellen Aspekten der Konzerntätigkeit vor. Diese sollen sowohl auf unternehmer- als auch auf konsumentenseite für eine entsprechende Sensibilisierung in den betroffenen Bereichen sorgen. Allerdings ist davon auszugehen, dass eine ausführliche und maximal-transparente Offenlegung nicht in jedem Fall im Interesse des Unternehmens ist. Um dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bedienen und die gesetzeskonforme Praxis zu bewahren, sieht die deutsche Umsetzung der CSR-Richtlinie einen Katalog von Sanktionen vor, deren Wirksamkeit durchaus kritisch betrachtet werden darf.

Die Grundsätze der CSR- Richtlinie

Grundsätzlich umfasst eine entsprechende Berichterstattung gemäß der Corporate Social Responsibility- Richtlinie alle Informationen zu nicht-monetären Unternehmenstätigkeiten. Dies wurde in der deutschen Umsetzung aus dem Jahr 2017 in nationales Recht umgewandelt und umschließt Normierungen des Handelsgesetzbuchs, der Unternehmensregisterverordnung, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Publizitätsgesetzes, des Aktiengesetzes sowie des Genossenschaftsgesetz. Impliziert durch die Richtlinie, handelt es sich um die folgenden fünf Mindestangaben: Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung.Zum letztgenannten Punkt ist bereits der Beitrag „Berichterstattung CSR über CMS zur Korruptionsprävention“ im „Wirtschaftsrecht-News“-Blog erschienen. Dort wird neben weiteren Informationen zusätzlich die Bedeutung der Corporate Social Responsibility- Richtlinie sowie die deutsche Umsetzung dieser näher beleuchtet.

Der Sanktionierungsfall

In Fällen, in denen das Verhalten der betroffenen Akteure vom rechtlichen Sollen abweicht, ist eine Sanktionierung durch den Staat oder gegebenenfalls durch den Verbraucher notwendig. Sowohl seitens der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs als auch durch den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft könnte eine solche Rechtsmissachtung bzw. Haftbarkeit entstehen. Für diese Rechtsmissachtung sind verschiedene Konstellationen potenziell vorstellbar. Zum einen stellt ein Verzicht auf die generelle Vorstellung eines Konzepts für die Absicherung von Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, Menschenrechten und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, ohne eine ausreichende Begründung, eine strafbare Handlung dar. Eine ausreichende Begründung könnte vorliegen, wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteressen gemäß § 289e HGB geschützt wird. Zu diesem Punkt sei noch anzumerken, dass, aufgrund der geringen Anforderungen an die Methodik, die erklärungspflichtigen Unternehmen immer ein Konzept vorstellen werden. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Fall lediglich eine sehr oberflächliche und rudimentäre Berichterstattung erfolgt. Zum anderen muss auch das Erklärte in der Berichtserstattung auf Grundlage wahrer Begebenheiten beruhen. Das Hauptaugenmerk liegt bei der Prüfung von entsprechenden Berichterstattungen besonders auf der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben.
Der vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass eine Sanktionierung auch aus der Versäumnis oder der falschen Form der Berichterstattung resultieren kann. Für die fristgerechte Berichterstattung sieht die nationale Umsetzung der CSR-RL gemäß §289b III 2.b) HGB eine Frist von vier Monaten vor, sollte die Erklärung nicht bereits im Konzernlagebericht (gemäß §289b III 2.a) i.V.m. 325 HGB) erfolgt sein. Dies kann auch in digitaler Form erfolgen, wenn an geeigneter Stelle des Berichts auf die entsprechende Website verwiesen wird. Diese beiden Tatbestände sind allerdings eher theoretischer Natur und aufgrund dessen für eine Betrachtung der tatsächlichen Praxis zu vernachlässigen.

Sanktionierungsformen nach der CSR- Richtlinie

Für die Durchsetzbarkeit dieser normierten Berichterstattungspflichten sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Sanktionsmöglichkeiten vor. Als monetäre Sanktionsmöglichkeiten werden im Folgenden die Bußgeldsanktionierung und die Verbandsklage behandelt. Neben diesen existieren die sozialen Sanktionen, die auf keiner juristischen Grundlage fundieren, sondern in erster Linie durch die Gesellschaft vorgenommen werden. Exemplarisch sind hier der Boykott, die Missbilligung und die Ächtung zu nennen.
Ergänzend zu den bereits genannten monetären Sanktionierungsformen könnten, bei einer direkten Haftung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes, Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Dies scheitert allerdings regelmäßig an dem Umstand, dass die objektive Zurechenbarkeit des Schadens sowie die nominale Feststellung der Höhe des Schadens nicht gegeben ist. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit einer Verbandsklage als Durchsetzung des öffentlichen Informationsinteresses. Eine entsprechende Klagebefugnis leitet sich aus dem §§ 1, 2 UKlaG sowie §§ 8 Abs. 2, 10 UWG ab. Dies soll die in den Erwägungsgründen der CSR-Richtlinie implizierte Transparenz und externe Kontrolle gewährleisten. Diese Aufgabe könnte folglich durch geeignete NGOs übernommen werden, deren Arbeit durch diese erweiterte Berichterstattung über nicht-finanzielle Belange deutlich vereinfacht wird. Denn selbst in einer informierten und mündigen Gesellschaft, ist nicht davon auszugehen, dass jeder einzelne Verbraucher alle CSR-Berichte liest. Gleichwohl ist diese Klagebefugnis durchaus umstritten und nicht in jedem Fall gegeben. Dies kann exemplarisch an einer vereinfachten Darstellung des Prüfschemas  verdeutlicht werden. Im hypothetischen Fall einer Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte eine Klagebefugnis gewährleistet sein. Hierfür müsste gemäß § 2 I Nr. 1 UWG eine geschäftliche Handlung vorliegen. Weiterhin müsste der Adressatenkreis bestimmbar sein, bzw. sich der Bericht an die Gruppe der Investoren oder die der Verbraucher richten. Dies hätte zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 3 UWG entsprechend eröffnet ist bzw. eine Klagebefugnis anzuerkennen oder abzusprechen ist.
Die Bedeutung der CSR- Berichterstattung wird vor allem durch die potenziell drohenden Sanktionen bei Missachtungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen verdeutlicht. So wurde die nichtfinanzielle Erklärung in verschiedenen Regelwerken mitaufgenommen, wie beispielsweise der § 331 HGB (Unrichtige Darstellung) und der § 334 HGB (Bußgeldvorschriften). Zudem wurde der § 334 Abs. 3 HGB deutlich verschärft, wodurch sich der Bußgeldrahmen für kapitalmarktorientierte Unternehmen signifikant erhöht hat. Der Betrag kann nach der Neufassung eine Höhe von 2 Mio. € oder das Zweifachen des unrechtmäßig generierten wirtschaftlichen Vorteils betragen, und umfasst nicht nur den erwirtschaften Gewinn sondern auch den vermiedenen Verlust. Nach § 30 OWiG können Geldbußen zusätzlich sogar 5 Prozent des Jahresumsatzes umfassen und das monetäre Strafmaß kann um bis zu 10 Mio. € aufgestockt werden. Entscheidend ist jeweils der resultierende Höchstbetrag für die Art der Berechnung der Höhe der Strafe. Diese Geldbußen können dabei sowohl gegen die Gesellschaftsorgane als auch gegen die Gesellschaft verhängt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass entsprechende Verfahren nur auf behördliches Bestreben eröffnet werden können. Somit wurde zwar eine deutliche Erhöhung des potenziellen Bußgeldrahmen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz geschaffen, allerdings bestehen weiterhin Möglichkeiten die Bestimmungen der Berichtspflichten zu eigenen Gunsten zu beugen. Eine konsequente Sanktionierung aller Missachtungen der Vorschriften ist daher nicht abzusehen.

Bewertung der Durchsetzbarkeit der Berichterstattungspflichten

Abschließen bleibt fraglich, welche Auswirkungen die bereits existierenden Sanktionierungsformen, bzw. eine Verschärfung dieser, auf das unternehmerische Handeln der einzelnen Marktsubjekte haben. Zumal der Adressatenkreis der Richtlinie äußerste begrenzt ist. Die angewandten Mittel sind dabei von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten. Es lässt sich allerdings die Vermutung aufstellen, dass die Haftung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates bei Pflichtverletzungen oftmals an der Kausalität und Nachweisbarkeit des Schadens scheitern wird. Wenngleich eine Berechnung der Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichtbestimmbarkeit ebenfalls scheitert. Auch die Klagemöglichkeit scheint nicht, in dem anfänglich vermuteten Umfang, das geeignete Mittel zur Kontrollausübung zu sein. Zu eng wird einerseits der Anwendungsbereich gefasst und zu hoch ist andererseits das mit dem Klageweg verbundene Kostenrisiko für die NGOs. Somit bleibt nur die Sanktionierung durch Geldbußen als tatsächliche Maßnahme zur Verhaltensänderung. In wie weit dieser Bußgeldrahmen in empfindlicher Höhe ausgeschöpft wird bleibt abzuwarten. Neben der Durchsetzbarkeit der Berichterstattungspflichten durch Sanktionen hat die Bundesregierung, bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eine Form des positiv Anreiz für die Unternehmen durch das Etablieren eines „CSR-Preises“ geschaffen. Hierbei sollen Unternehmen ausgezeichnet werden, deren Berichterstattung besonderen Vorbildcharakter aufweist. In der Vergangenheit wurde zwischen den Beschäftigungszahlen der Bewerberunternehmen differenziert, worauf die Preisverleihung in verschiedenen Kategorien erfolgte. Besonders die Grohe AG, Rapunzel Naturkost GmbH und Gundlach Bau und Immobilien GmbH & Co. KG konnten bei der letzten Preisverleihung 2017 in ihren Kategorien mit guten Berichterstattungen überzeugen. Allerdings zeigt dieser Versuch der Bundesregierung lediglich, dass man mit der Androhung von Strafen keinerlei Effekte auf das unternehmerische Handeln erzielt. Es werden nur diejenigen belohnt, die ohnehin eine nachhaltige und transparente Unternehmenskultur pflegen. Unternehmen, die in den berichtspflichtigen Bereichen keinerlei ernsthafte Bestrebungen zur Offenlegung haben, werden durch solche Maßnahmen nicht zum Kurswechsel bewegt.