Die Incoterms sind seit ihrer Erfindung ständiger Bestandteil des internationalen und nationalen Warenhandels. Bei deren Anwendung und insbesondere bei Streitigkeiten zwischen den Anwendern taucht immer wieder die Frage auf, nach welchen Regeln die Incoterms auszulegen sind und mit welchen Problemen dies verbunden sein könnte.
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Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot – Risiken und Vorteile
Im Urteil vom 07.07.2015 – 10 AZR 2607/14 befasste sich das BAG mit der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten gemäß §§ 74 ff HGB gegenüber Arbeitnehmern und der damit verbundenen Karenzentschädigung. Interessant an diesem Fall ist, dass der Arbeitnehmer gegen sein vertraglichen Wettbewerbsverbot verstoßen hat und das BAG zu entscheiden hatte, ob in der selben Handlung des Arbeitnehmers auch ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorlag. Wäre kein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anzunehmen, stünde einem Arbeitnehmer grundsätzlich bei dem Vorliegen einer formal und inhaltlich korrekt vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung eine sogenannte Karenzentschädigung gemäß § 74 II HGB zu.
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BGH zu eBay-Auktionen: Rücknahme des Angebotes ist möglich
Der Bundesgerichtshof hat am 8.1.2014 (VIII ZR 63/13) seine Rechtsprechung zur Rücknahme von Verkaufsangeboten bei eBay Auktionen aus dem Jahr 2011 (VIII ZR 305/10) bestätigt: Das Einstellen eines Gegenstandes zum Verkauf ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, das unter der Bedingung steht, dass das Angebot nicht aus einem von eBay akzeptierten Grund zurückgenommen wird. Insbesondere akzeptiert eBay nach seinen Grundsätzen über die Rücknahme von Angeboten die Rücknahme dann, wenn der Verkaufsgegenstand abhanden kommt oder zerstört wird und deshalb zum Verkauf gar nicht mehr zur Verfügung steht. Im vom BGH 2011 entschiedenen Fall war der verkaufte Gegenstand (eine Digitalkamera) dem Verkäufer vor Ablauf der Auktionszeit gestohlen worden. Im nunmehr entschiedenen Fall war ein Kraftfahrzeugmotor veräußert worden, der nicht mehr zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen war, was der Verkäufer erst nach dem Einstellen des Angebots bei eBay erfahren hatte.
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Renovieren, Streichen, Wohnen – BGH-Urteil vom 06.11.2013 (Az.: VIII ZR 416/12) im Schönheitsreparaturkontext
Renovieren, Streichen, Wohnen – hier geht es nicht um einen Werbeslogan einer der zahlreichen Heimwerkersoaps aus dem Privatfernsehen wie etwa „Einsatz in 4 Wänden“, „Wohnen nach Wunsch“ oder „Zuhause im Glück“, sondern um das BGH-Urteil vom 06.11.13 (Az.: VIII ZR 416/12). Klar ist jetzt, dass ein Mieter, der eine Wohnung in neutraler Dekoration übernommen hat, diese auch in einem derartigen, für potentielle Mietinteressenten akzeptablen Zustand bei Mietende übergeben muss. Im konkreten Fall hieß das, die Wände hätten nicht in so kräftigen Farben wie rot, gelb, blau übergeben werden dürfen. Die Beklagten mussten aus diesem Grund für die Beseitigung der nicht akzeptablen Dekoration Schadensersatz leisten. Fraglich ist, wie sich dieses Urteil in die bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen einordnet.
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Meine AGB, deine AGB – Urheberrechtlicher Schutz von allgemeinen Geschäftsbedingungen
Illegale Software-Kopien, abgefilmte Spielfilm-Highlights und gecrackte Musik-CDs werden massenhaft verbreitet, heißt es auf der Internetseite der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.), die, anders als der Name signalisiert, nur im Auftrag der Film- und Unterhaltungssoftwarebranche zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig wird. Möglicherweise nicht seltener, aber weit weniger im Fokus der medialen Aufmerksamkeit stehen Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei ist nichts einfacher, als ein Unternehmen derselben Branche im Internet aufzuspüren und dessen AGB kurzerhand zu kopieren und selbst zu verwenden. Dass ein solches Verhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich zieht, ist nur wenigen bekannt und die Rechtsprechung dazu auch noch im Aufbruch befindlich. Zur Bekämpfung fehlt es an einer Lobby bzw. am finanziellen Interesse. Im Gegensatz zur digitalen Unterhaltungsindustrie sind Rechtsanwälte auf diesem Gebiet, häufig Urheber von AGB, Einzelkämpfer.