Der BGH kippt in seinen Urteilen vom 18. März 2015 die frühere Rechtsprechung zur Pflicht von Schönheitsreparaturen und der Wirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln und stärkt somit erheblich die Rechte von Mietern. Eine dem Mieter durch AGB-Klauseln auferlegte Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist unzulässig, wenn die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wird, ohne dass dafür ein angemessener Ausgleich erfolgt. Die formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln hat der BGH im aktuellen Urteil nun generell für unwirksam erklärt.
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Renovieren, Streichen, Wohnen – BGH-Urteil vom 06.11.2013 (Az.: VIII ZR 416/12) im Schönheitsreparaturkontext
Renovieren, Streichen, Wohnen – hier geht es nicht um einen Werbeslogan einer der zahlreichen Heimwerkersoaps aus dem Privatfernsehen wie etwa „Einsatz in 4 Wänden“, „Wohnen nach Wunsch“ oder „Zuhause im Glück“, sondern um das BGH-Urteil vom 06.11.13 (Az.: VIII ZR 416/12). Klar ist jetzt, dass ein Mieter, der eine Wohnung in neutraler Dekoration übernommen hat, diese auch in einem derartigen, für potentielle Mietinteressenten akzeptablen Zustand bei Mietende übergeben muss. Im konkreten Fall hieß das, die Wände hätten nicht in so kräftigen Farben wie rot, gelb, blau übergeben werden dürfen. Die Beklagten mussten aus diesem Grund für die Beseitigung der nicht akzeptablen Dekoration Schadensersatz leisten. Fraglich ist, wie sich dieses Urteil in die bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen einordnet.