Renovieren, Streichen, Wohnen – hier geht es nicht um einen Werbeslogan einer der zahlreichen Heimwerkersoaps aus dem Privatfernsehen wie etwa „Einsatz in 4 Wänden“, „Wohnen nach Wunsch“ oder „Zuhause im Glück“, sondern um das BGH-Urteil vom 06.11.13 (Az.: VIII ZR 416/12). Klar ist jetzt, dass ein Mieter, der eine Wohnung in neutraler Dekoration übernommen hat, diese auch in einem derartigen, für potentielle Mietinteressenten akzeptablen Zustand bei Mietende übergeben muss. Im konkreten Fall hieß das, die Wände hätten nicht in so kräftigen Farben wie rot, gelb, blau übergeben werden dürfen. Die Beklagten mussten aus diesem Grund für die Beseitigung der nicht akzeptablen Dekoration Schadensersatz leisten. Fraglich ist, wie sich dieses Urteil in die bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen einordnet.
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Meine AGB, deine AGB – Urheberrechtlicher Schutz von allgemeinen Geschäftsbedingungen
Illegale Software-Kopien, abgefilmte Spielfilm-Highlights und gecrackte Musik-CDs werden massenhaft verbreitet, heißt es auf der Internetseite der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.), die, anders als der Name signalisiert, nur im Auftrag der Film- und Unterhaltungssoftwarebranche zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig wird. Möglicherweise nicht seltener, aber weit weniger im Fokus der medialen Aufmerksamkeit stehen Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei ist nichts einfacher, als ein Unternehmen derselben Branche im Internet aufzuspüren und dessen AGB kurzerhand zu kopieren und selbst zu verwenden. Dass ein solches Verhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich zieht, ist nur wenigen bekannt und die Rechtsprechung dazu auch noch im Aufbruch befindlich. Zur Bekämpfung fehlt es an einer Lobby bzw. am finanziellen Interesse. Im Gegensatz zur digitalen Unterhaltungsindustrie sind Rechtsanwälte auf diesem Gebiet, häufig Urheber von AGB, Einzelkämpfer.