Der Bundesgerichtshof hat am 8.1.2014 (VIII ZR 63/13) seine Rechtsprechung zur Rücknahme von Verkaufsangeboten bei eBay Auktionen aus dem Jahr 2011 (VIII ZR 305/10) bestätigt: Das Einstellen eines Gegenstandes zum Verkauf ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, das unter der Bedingung steht, dass das Angebot nicht aus einem von eBay akzeptierten Grund zurückgenommen wird. Insbesondere akzeptiert eBay nach seinen Grundsätzen über die Rücknahme von Angeboten die Rücknahme dann, wenn der Verkaufsgegenstand abhanden kommt oder zerstört wird und deshalb zum Verkauf gar nicht mehr zur Verfügung steht. Im vom BGH 2011 entschiedenen Fall war der verkaufte Gegenstand (eine Digitalkamera) dem Verkäufer vor Ablauf der Auktionszeit gestohlen worden. Im nunmehr entschiedenen Fall war ein Kraftfahrzeugmotor veräußert worden, der nicht mehr zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen war, was der Verkäufer erst nach dem Einstellen des Angebots bei eBay erfahren hatte.

1. Vertragssschluss bei eBay-Auktionen

Seit der Entscheidung des BGH im Fall „Ricardo“ Jahr 2002 (VIII ZR 13/01) steht fest, dass der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nach den allgemeinen Regeln erfolgt. Insbesondere stellt die Auktionen keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB dar. Wer ein Angebot einstellt, gibt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem bei Beendigung der Laufzeit Höchstbietenden ab. Wer ein Gebot abgibt, nimmt das Vertragsangebot unter der Bedingung an, zum Laufzeitende der Höchstbietende zu sein. Die Erklärungen gehen den Parteien jeweils über eBay als Empfangsvertreter nach § 164 Abs. 3 BGB zu.

Die Auslegung der Erklärung beider Vertragsparteien wird bei der vorzeitigen Beendigung von Angeboten durch die nun bestätigte Rechtsprechung modifiziert. Die Regelungen aus den AGB von eBay zur vorzeitigen Rücknahme von Angeboten sind danach als Bedingung in die Erklärungen einbezogen. Weil beide Vertragsparteien der Geltung der AGB zugestimmt haben, können diese für das Verhältnis der Nutzer zueinander herangezogen werden, obwohl sie generell ja nur das Verhältnis von eBay zu seinen Kunden und nicht dasjenige der Kunden zueinander,  regeln.

 2. Bedingungen für das vorzeitige Beenden eines Angebots

Nach den AGB von eBay kann das Angebot zurückgenommen werden, wenn das gesetzlich zugelassen ist. Nach den Erläuterungen durch eBay in sogenannten Grundsätzen ist das der Fall, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist und dann, wenn dem Anbietenden ein Irrtum beim Abgeben des Gebots unterlaufen ist (Vertippen, Vergessen bestimmter Angaben, fehlerhaftes Artikelbild).

Selbst bei Vorliegen eines solchen Widerrufsgrundes ist die Rücknahme des Angebotes dann nicht möglich, wenn bis zum Aktionsende nicht mehr als 12 Stunden liegen und Gebote gemacht worden sind. In diesem Fall soll die Rücknahme des Angebots unmöglich sein, der Anbieter ist also an sein ersichtlich fehlerhaftes Angebot gebunden. Die Regelung ist unabhängig davon, aus welchem Grund das Angebot zurückgenommen werden soll und davon, ob dieser Grund vom Anbietenden zu vertreten ist oder nicht.

Nun gelten seit dem 11. Februar 2014 für eBay-Auktionen neue Bedingungen. Kunden, die vor dem 11. Februar 2014 den vorangegangenen Bedingungen zugestimmt haben, unterliegen noch den alten (auch der BGH-Entscheidung zugrundegelegten) AGB, aber nur noch bis zum 14. März 2014, danach nur dann, wenn sie der Geltung der neuen AGB ausdrücklich widersprechen. Die Änderung der AGB strafft die Regelungen und macht sie übersichtlicher. Sie finden sich nunmehr in § 6 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 6 der neuen AGB. Die zeitliche Beschränkung für die Rücknahme eines Angebots bleibt erhalten.

3. Rechtsfolgen

Die Rechtsprechung des BGH ist für den Verkäufer günstig. Bestünde keine Möglichkeit, sich vom Angebot zu lösen, würde ein Vertrag zustande kommen. Der Verkäufer müsste seine Erklärung anfechten mit der Folge, dass er nach § 122 BGB den Vertrauensschaden zu ersetzen hätte. Besteht keine Anfechtungsmöglichkeit, etwa bei Abhandenkommen des Kaufgegenstands, wäre Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB zu leisten, also sogar der Erfüllungsschaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hatte der Kläger im hier erörterten Fall auch – ohne Erfolg – geltend gemacht.