Kriminalität und Vandalismus sind auch heute ein Bestandteil unserer Gesellschaft, wenn auch kein wünschenswerter. Das führt berechtigterweise bei vielen Privatpersonen unserer Gesellschaft dazu, dass das Bedürfnis und der Wunsch nach Schutz der persönlichen Unversehrtheit aber auch des Eigentums wachsen. So ist der Versuch mit Hilfe einer Videoüberwachung für Schutz zu sorgen eine Möglichkeit. Fraglich ist hierbei allerdings, wo sich die Grenzen des rechtlich Möglichen befinden. Genauer gefragt: Überwiegen die Interessen des Überwachenden die des Betroffenen oder gar umgekehrt?
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Spannungsfeld Whistleblowing – zwischen öffentlichen Interessen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen – was ist erlaubt, was nicht?
Berühmte Fälle von Whistleblowern wie Edward Snowden oder Julian Assange machen Schlagzeilen. Whistleblowing wird jedoch auch zum arbeitsrechtlichen Problem; Geheimnisverrat beschäftigt die Gerichte.
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Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen nicht verfassungskonform
Ist es erlaubt, als Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch zu tragen? Mit dieser Frage befasste sich jüngst zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Urt. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) entschied es erneut über die Frage, ob Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches im Schuldienst untersagt werden könne und kommt zu dem Urteil, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Es korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung, fußend auf dem „Kopftuch-Urteil“ aus 2003.
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Ist der Verkauf von Kleidungsstücken der Marke „Boy London“ strafbar?
Die Modemarke „Boy London“ bewirbt seit den 1970er Jahren, vor allem in England und in den USA, ihre Erzeugnisse mit einem Logo, das ihr jüngst in Deutschland eine gewisse Medienpräsenz eingebracht hat: einer Darstellung des NSDAP-Parteiadlers. Vor allem politisch links orientierte Seiten und Beiträge haben kritisch hierauf aufmerksam gemacht. Schließlich steht hier die Frage im Raum, ob die Verbreitung nationalsozialistischer Symbole durch Modeartikel zulässig sein kann. Das führt aus juristischer Sicht zu der naheliegenden Frage, ob es eine Straftat gemäß § 86 a StGB darstellt, „Boy London“- Kleidung in Deutschland zu verkaufen.
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Der Flashmob als Arbeitskampfmittel
Bis zu 50 Personen stürmen einen REWE Markt, befüllen wahllos Einkaufswagen mit Centartikeln, lassen diese an der Kasse stehen. Es wird ein enormer Stau an den Kassen verursacht. Kunden sind verärgert, Mitarbeiter überfordert und irritiert. Der Initiator ist eine Gewerkschaft: ver.di. Ist das noch rechtens?