Das Tragen von religiösen Symbolen im öffentlichen Dienst wird kontrovers diskutiert. Zuletzt entschied das BVerfG im Februar 2017 im Falle einer Grundschullehrerin. Sie bewarb sich auf eine Stelle im Land Berlin. Ihre Bewerbung wurde aufgrund des Kopftuches abgelehnt. Das Gericht stellte einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin fest und legte das Berliner Neutralitätsgesetz einschränkend aus. Anders ist die Diskussion im Privatrecht. Unternehmen unterliegen keinem zivilrechtlichen Neutralitätsgebot. Das Tragen von religiösen Symbolen, wie das Kopftuch, steht den Arbeitnehmern demnach grundsätzlich frei. Der Abeitgeber kann unter Umständen interne Regelungen beschließen, die das Tragen von religiösen Symbolen verbietet.
Es liegt also in der Hand der Unternehmen, ob die Arbeitnehmer neutral angezogen zur Arbeit erscheinen – oder?!