Kriminalität und Vandalismus sind auch heute ein Bestandteil unserer Gesellschaft, wenn auch kein wünschenswerter. Das führt berechtigterweise bei vielen Privatpersonen unserer Gesellschaft dazu, dass das Bedürfnis und der Wunsch nach Schutz der persönlichen Unversehrtheit aber auch des Eigentums wachsen. So ist der Versuch mit Hilfe einer Videoüberwachung für Schutz zu sorgen eine Möglichkeit. Fraglich ist hierbei allerdings, wo sich die Grenzen des rechtlich Möglichen befinden. Genauer gefragt: Überwiegen die Interessen des Überwachenden die des Betroffenen oder gar umgekehrt?
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Videoüberwachung durch den Arbeitgeber – besteht ein Recht auf Observation?
Die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber ist ein stark diskutiertes Thema. Interessen und Sicherheit des Arbeitgebers stehen im Konflikt mit Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer. Diese Art der Videoüberwachung kann einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellen, insbesondere dann, wenn ein Privatdetektiv mit der Observation beauftragt wurde. Dennoch möchten immer mehr Arbeitgeber diese Kontrollmaßnahme als Schutz des Unternehmens, seiner Vermögens- und Sachwerte einsetzen. Mit dem Urteil des BAG vom Februar 2015 (BAG Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13) wurde die rechtliche Grundlage hierfür stark verfeinert und es gelten deutliche Richtlinien für eine Observation mit Videokameras.
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Urteil des BAG – Freifahrtschein für verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz?
Ist es Arbeitgebern gestattet, ihre Mitarbeiter in öffentlich zugänglichen Räumen mittels verdeckter Videoüberwachung zu bespitzeln? 2012 beantwortete das BAG diese Frage erstmals mit „ja“, gefolgt von einem deutlichen „aber“.