Die Debatte um Nachhaltigkeit im Bereich der Unternehmensführung hält weiter an. Auf EU-Ebene verfolgt die Europäische Kommission in ihrer Initiative für nachhaltige Unternehmensführung das Ziel, den EU-Rechtsrahmen für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance zu verbessern und EU-weit einheitlich zu gestalten.
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Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
In der vorliegenden Entscheidung vom 7. April 2003 entschied der BGH darüber, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haften muss.
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Eurobike (NZG 2010, 343)
Im Hinblick auf das Aktienrecht war lange fraglich, ob die im „Qivive”-Urteil (BGH, Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 120/07) entwickelten Voraussetzungen der verdeckten Sacheinlage und die Grundsätze zum Hin- und Herzahlen auch auf die Aktiengesellschaft übertragbar sind. Diese Frage hatte der BGH im Fall „Eurobike“ zu klären
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BGH: Die Trihotel Entscheidung
Ob und wie Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft für Kapitalherabsetzungen persönlich haften müssen, ist Jahrelang streitig gewesen. Gerade in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter für die Insolvenz oder Unterbilanz verantwortlich ist, gab es zuvor Unklarheiten. Bisher wurde der Haftungsgrundsatz des §302 AktG analog auf die Gesellschafterhaftung von GmbH-Gesellschaftern bei Kapitalherabsetzung angewendet. Der BGH entschied nun erstmals, dass es einen eigenen Haftungsgrundsatz der Gesellschafterhaftung für die GmbH geben solle. Das BGH Urteil vom 16.07.2007- II ZR 3/04 (OLG Rostock) bringt also eine bedeutende Wendung, denn die neue Existenzvernichtungshaftung stellt erstmalig, auch bei Nichteingreifen der grundsätzlichen Gesellschafterhaftung, einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §826 BGB her, wenn ein GmbH-Gesellschafter für die Existenzvernichtung der Gesellschaft verantwortlich ist.