Compliance Manager werden häufig von Unternehmen im Rahmen von Compliance Management Systemen eingestellt. Im Jahre 2009 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im BSR-Urteil (5 StR 394/08), dass Compliance Manager regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB trifft, Straftaten zu verhindern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen. Seitdem wird die Haftung von Compliance Managern zunehmend diskutiert.
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Die SE – das Mittel zur Umgehung der Mitbestimmung!
Mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen und der größten Zahl an unterschiedlichen Arbeitnehmer-Vertretungsorganen ist Deutschland Spitzenreiter in Europa. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr deutsche Unternehmen die 2004 eingeführte europäische Aktiengesellschaft „Societas Europaea“ (SE), als Rechtsform bei einer Umwandlung wählen. Prominente Beispiele in der deutschen Wirtschaft sind dabei Deutsche Wohnen, MLP und Zalando. Neben diesen Gesellschaften haben sich bereits 10 Jahre nach der Einführung über 2000 Unternehmen zur Umwandlung in eine SE entschieden. Ende 2018 wurde sogar die Marke der 3000 Umwandlungen geknackt. Die Attraktivität steigt und das nicht ohne Grund.
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„Flucht aus der Mitbestimmung“ letztinstanzlich entschieden? – Besprechung des BGH-Urteils vom 23.7.2019, Az. II ZB 20/18
Die „Flucht aus der Mitbestimmung“ stellt eine Möglichkeit dar, die Anwendung strenger Mitbestimmungsregeln in Unternehmensorganen zu vermeiden. Wird eine Gesellschaft in eine Societas Europaea (SE) umgewandelt, so wird der bestehende Zustand in Sachen Mitbestimmung „eingefroren“. Der BGH hatte nun letztinstanzlich darüber zu urteilen, ob bei der Umwandlung in eine SE auf die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung („Ist-Zustand“) oder auf die rechtlich gebotene Mitbestimmung („Soll-Zustand“) abzustellen ist.
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„Flucht aus der Mitbestimmung“ möglich? – ein entscheidendes Urteil zur SE-Mitbestimmung
Um die Mitbestimmung in Unternehmensorganen zu vermeiden, war die sogenannte „Flucht in die Societas Europaea (SE)“ eine oft genutzte Chance für wachsende Unternehmen, wie der Online-Versand-Riese Zalando SE. Der Aufsichtsrat der einstigen AG setzte sich nicht, wie vorgesehen paritätisch zusammen. Und noch bevor sich die Arbeitnehmer dagegen rechtlich wehren konnten, flüchtete Zalando in die Rechtsformumwandlung der SE, um so der AN-Mitbestimmung zu entgehen.
Diese Möglichkeit gilt zwar auch weiterhin, allerdings dürfte es nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. unter Umständen neue Wege geben, die die bisherigen Regeln der Mitbestimmung einschränkt