In der vorliegenden Entscheidung vom 7. April 2003 entschied der BGH darüber, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haften muss.
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BGH: Die Trihotel Entscheidung
Ob und wie Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft für Kapitalherabsetzungen persönlich haften müssen, ist Jahrelang streitig gewesen. Gerade in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter für die Insolvenz oder Unterbilanz verantwortlich ist, gab es zuvor Unklarheiten. Bisher wurde der Haftungsgrundsatz des §302 AktG analog auf die Gesellschafterhaftung von GmbH-Gesellschaftern bei Kapitalherabsetzung angewendet. Der BGH entschied nun erstmals, dass es einen eigenen Haftungsgrundsatz der Gesellschafterhaftung für die GmbH geben solle. Das BGH Urteil vom 16.07.2007- II ZR 3/04 (OLG Rostock) bringt also eine bedeutende Wendung, denn die neue Existenzvernichtungshaftung stellt erstmalig, auch bei Nichteingreifen der grundsätzlichen Gesellschafterhaftung, einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §826 BGB her, wenn ein GmbH-Gesellschafter für die Existenzvernichtung der Gesellschaft verantwortlich ist.
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Gesellschafterdarlehen bleiben bei Abtretung nachrangig
Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so tritt der Anspruch auf Rückzahlung desselben nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Rang hinter den normalen Insolvenzgläubigern zurück. Ist im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung eine Rückzahlung erfolgt, so ist diese nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar mit der Folge, dass die erhaltene Leistung zurückzugewähren ist. Dieser Rechtsfolge hat sich ein Gesellschafter dadurch zu entziehen versucht, dass er den Anspruch auf Rückzahlung an einen Dritten abgetreten hat. In der Tat haftet der dann nach Auffassung des OLG Stuttgart vom Februar 2012 nicht mehr für die Rückzahlung, wenn der Zessionar eine Zahlung erhalten hat. Dieser allerdings muss die Leistung zurückgewähren.