In der vorliegenden Entscheidung vom 7. April 2003 entschied der BGH darüber, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haften muss.

Konkret hatten sich im Fall drei Rechtsanwälte, die drei Gesellschafter, zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Die Klägerin verlangte Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses. Dieser wurde aber an die Gesellschaft vor Beitritt des Neugesellschafters geleistet, die Verbindlichkeit entstand also vor seinem Beitritt.

Das Urteil wurde nicht lange nach der für GbRs sehr wichtigen BGH-Entscheidung vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) getroffen, nach welcher auf GbRs analog der §128 HGB angewandt wird. Es ergab sich also, dass nunmehr die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR derjenigen der OHG entspricht.
Daraus folgerte der BGH, dass aus dem Akzessorietätsprinzip folgend auch der §130 HGB auf die GbR angewandt werden müsse. Für den Neugesellschafter bedeute dies, er müsse auch für Altverbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haften. Diese Schlussfolgerung prägte die Entscheidung zum vorliegenden Fall wesentlich.

Weiterhin wägt das Gericht die Interessen der Gläubiger und des Neueingetreten ab. Sie begründen die Haftung des Neugesellschafters mit dem Wesen von Personengesellschaften, welche im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften kein verpflichtendes Haftkapital aufweisen. Gesellschafter einer GbR könnten zu jeder Zeit der Gesellschaft Kapital entnehmen. Gläubiger seien daher lediglich über den Haftungsrückgriff auf die Gesellschafter abgesichert. Da sowohl Alt- als auch Neugesellschafter die selben Zugriffsmöglichkeiten innehaben, sollten folglich auch beide Gruppen dem Haftungsrückgriff der Gläubiger ausgesetzt sein. Dieser Nachteil für den Neugesellschafter werde durch die diversen Vorteile, welche er durch Eintritt erhält (z.B. Kundenstamm, Vermögensanteil), aufgewogen.

Das Prinzip der Privathaftung des Gesellschafters auch für Altschulden lasse sich zudem, neben dem §130 HGB, auch in Bestimmungen über andere Personengesellschaftsformen wiederfinden. So etwa in §173 HGB für die KG und insbesondere auch in §8 Abs. 1 PartGG für die PartG, deren Gründung und Beitritt ausschließlich Angehörigen Freier Berufe vorbehalten ist, §1 I PartGG. Das ist entscheidend, da der Beruf des Rechtsanwalts, wie ihn die Beklagten ausüben, nach §1 II PartGG auch in die Kategorie der freien Berufe zählt. Folglich schließe die Eigenschaft des Freiberuflers die Privathaftung für Altschulden nicht aus.

Die Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten lasse sich auch begründen, wenn man sich die Bedeutung einer gegenteiligen Auffassung bewusst macht. Würden neu eintretende Gesellschafter nicht haften, so würden sie nicht in alte Verträge eintreten und wären so z.B. nicht Schuldner in Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft oder müssten ggf. für selbst verschuldete Pflichtverletzungen nicht haften. In Ermangelung eines GbR-Registers würde eine solche Regelung außerdem zu nur schwer beweisbaren Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt des Gesellschafterbeitritts führen. Der Nicht-Beitritt des Neugesellschafters in Alt-Verbindlichkeiten ist daher abzulehnen.

Weiterhin sei der Übergang zwischen GbR und OHG fließend, da diese sich vor allem im Umfang der Geschäfte unterscheiden. Eine unterschiedliche Haftungsbehandlung der beiden Gesellschaftsformen würde diesen geringen Unterschied zu einem großen Problem machen.

Das Gericht entschied folglich, dass Neugesellschafter einer GbR auch mit ihrem Privatvermögen für Altschulden der Gesellschaft haften. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung des Beklagten Neugesellschafters allerdings abgelehnt, da dies die erste solche Entscheidung des BGH war und der Neugesellschafter bereits vor der Rechtsprechung zur GbR-Rechtsfähigkeit der GbR beigetreten war. Er musste daher beim Eintritt in die Gesellschaft mit seiner Haftung nicht rechnen und ihm wurde Vertrauensschutz zugesprochen. Aus heutiger Sicht ist das aber nicht entscheidend, da die „neue“ Rechtsprechung des BGH inzwischen lange etabliert ist.