Nach früherer Rechtsprechung konnte die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar Gesellschafterin juristischer Personen (AG, GmbH und Genossenschaft), sowie einer anderen GbR sein. Jedoch war die Fähigkeit einer GbR Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 16.7.2001 – II ZB 23/00 (BayObLG) beschlossen, dass eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit besitzt Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschafter der GbR im Zeitpunkt der Gründung und bei späterem Wechsel der Zusammensetzung der Gesellschafter gemäß §§ 162 III, 106 II HGB in das Handelsregister eingetragen werden.
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Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
In der vorliegenden Entscheidung vom 7. April 2003 entschied der BGH darüber, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haften muss.
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Grundbuchfähigkeit der GbR, NJW (2009, 594) Eintragung einer GbR in das Grundbuch – Gesellschaftsvertragliche Bezeichnung
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchrechtlich wie eine juristische Person behandelt wird. Nach den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs ist sie unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen.
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Abiturjahrgang als GbR
Das LG Detmold hat im Juli 2015 entschieden, dass ein Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelte. Ein Abiturballkomitee buchte für die Abiturfeier eines Abiturjahrgangs eine Band, kurz nach Vertragsschluss kündigte das Komitee den Vertrag. Die Band verlangte die vereinbarte Gage und verklagte den gesamten Abiturjahrgang – teilweise mit Erfolg. Damit liegt eine weitere Entscheidung zu den Gelegenheitsgesellschaften des alltäglichen Lebens vor.
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Die Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechts- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bis zum 29.01.2001 wurde der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Rechtsfähigkeit zugesprochen. Eine Klage gegen die GbR selbst war nicht möglich, man musste einen Titel gegen jeden einzelnen Gesellschafter erlangen, um z. B. durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter befriedigt werden zu können. Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.