Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchrechtlich wie eine juristische Person behandelt wird. Nach den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs ist sie unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen.