Nach früherer Rechtsprechung konnte die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar Gesellschafterin juristischer Personen (AG, GmbH und Genossenschaft), sowie einer anderen GbR sein. Jedoch war die Fähigkeit einer GbR Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 16.7.2001 – II ZB 23/00 (BayObLG) beschlossen, dass eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit besitzt Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschafter der GbR im Zeitpunkt der Gründung und bei späterem Wechsel der Zusammensetzung der Gesellschafter gemäß §§ 162 III, 106 II HGB in das Handelsregister eingetragen werden.
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Keine Anonymität in der Treuhandgesellschaft mehr
Am 5.2.13 hat der Bundesgerichtshof erneut – und grundlegend – entschieden, dass Anleger in Publikumspersonengesellschaften ihre Anonymität gegenüber anderen Anlegern nicht dadurch wahren können, dass sie sich in einem sog. Treuhandmodell beteiligen (Az: II ZR 134/11). In diesem Modell sind die Anleger nicht direkt beteiligt, sondern ihre Beteiligung wird durch einen Treuhänder gehalten, der für eine Vielzahl von Anlegern auftritt. Immer wieder – z.B. im Zusammenhang mit dem Hotel Adlon in Berlin (II ZR 187/09) – hatten Mitgesellschafter mit Erfolg Offenlegung der Identität von Treugebern verlangt. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen, dass dies allgemein, sogar bei Vorliegen einer entgegenstehenden Klausel im Vertragswerk, möglich ist.