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  • Die Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechts- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Bis zum 29.01.2001  wurde der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Rechtsfähigkeit zugesprochen. Eine Klage gegen die GbR selbst war nicht möglich, man musste einen Titel gegen jeden einzelnen Gesellschafter erlangen, um z. B. durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter befriedigt werden zu können. Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.