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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 entschieden, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig ist, solange sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen eigene Rechte und Pflichten begründet. Des Weiteren ist die GbR gleichermaßen aktiv und passiv parteifähig, was heißt, dass die GbR sowohl klagen als auch verklagt werden kann.
Die Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechts- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bis zum 29.01.2001 wurde der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Rechtsfähigkeit zugesprochen. Eine Klage gegen die GbR selbst war nicht möglich, man musste einen Titel gegen jeden einzelnen Gesellschafter erlangen, um z. B. durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter befriedigt werden zu können. Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.