Nach früherer Rechtsprechung konnte die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar Gesellschafterin juristischer Personen (AG, GmbH und Genossenschaft), sowie einer anderen GbR sein. Jedoch war die Fähigkeit einer GbR Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 16.7.2001 – II ZB 23/00 (BayObLG) beschlossen, dass eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit besitzt Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschafter der GbR im Zeitpunkt der Gründung und bei späterem Wechsel der Zusammensetzung der Gesellschafter gemäß §§ 162 III, 106 II HGB in das Handelsregister eingetragen werden.

Sachverhalt:

Am 17.11.1999 meldet der Geschäftsführer der V-Gmbh & Co Vermarktungs KG zur Eintragung ins Handelsregister an, dass die GbR bestehend aus den Beteiligten 1,2 und 3 mit einer Einlage von 25.000 DM und die GbR bestehend aus den Beteiligten 4 und 5 mit einer Einlage von 35.000 DM in die Gesellschaft eingetreten seien. Am 29. Februar 2000 wurde der Antrag auf Eintragung vom Handelsregistergericht abgelehnt, woraufhin der Urkundsnotar Beschwerde eingereicht hat. Diese wurde vom LG am 27. April 2000 zurückgewiesen. Daraufhin legt das BayObLG die Entscheidung dem BGH zur Urteilsfindung vor.

Entscheidungsgründe:

Die GbR kann als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Aus früherer Rechtsprechung geht hervor, dass grundsätzlich die Fähigkeit der GbR Gesellschafter einer juristischen Person zu sein nicht mehr in Frage steht. Das gleiche gilt für die Fähigkeit der GbR Gesellschafter einer anderen GbR zu sein. Soweit keine speziellen rechtlichen Gesichtspunkte dem entgegenstehen gilt für die Beteiligung einer GbR als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft nichts anderes.

Die fehlende Registerpublizität der GbR im Hinblick auf die § 162 III i.V.m. § 106 II HGB könnte einen Hinderungsgrund darstellen dafür, dass die GbR die Stellung einer Kommanditistin einnehmen kann. Jedoch dient die Publizität in erster Linie zur Offenlegung der Vertretungsbefugnisse. In diesem Fall ist der Kommanditist gem. § 170 HGB ohnehin nicht ermächtigt die Gesellschaft zu vertreten.

Andere Zwecke der Publizität der Gesellschafter stehen der Fähigkeit der GbR Kommanditistin zu sein ebenfalls nicht entgegen. Der Zweck der Publizität sich als Außenstehender über die Bonität der Gesellschaft durch die Zusammensetzung der Gesellschafter und deren Haftungsverhältnisse zu informieren, dient der Sicherheit im Rechtsverkehr, steht aber nicht der Fähigkeit der GbR Kommanditistin zu sein entgegen. Im Gegenteil dazu muss die GbR in der Stellung als Kommanditistin die Publizitätsgrundsätze gem. §§ 162 I u. III, 106 HGB insofern angewenden, dass der Sinn und Zweck der Publizitätsregelungen realisiert wird. Grundsätzlich ist im § 162 III HGB festgelegt, dass der Ein- und Austritt der Kommanditistin im Handelsregister einzutragen ist.

Hier wäre dementsprechend nur der Ein- und Austritt der GbR selbst einzutragen, denn nur sie hat die Stellung eines Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft. Somit wüssten außenstehende Dritte lediglich, dass die GbR Kommanditistin ist, Informationen über die Gesellschafter und damit über die Haftungssituation bestünde nicht. Der oben genannte Sinn und Zweck der Normen wären nicht erfüllt.

Um dem Sinn und Zweck der Norm nachzukommen sind die Publizitätsbestimmungen nicht nur auf die GbR, sondern ebenfalls auf deren Gesellschafter anzuwenden. Das heißt die Gesellschafter müssen zur Wahrung der Sicherheit im Rechtsverkehr, die Beteiligten der GbR, die der Kommanditgesellschaft angehören im Zeitpunkt des Beitritts und bei späterem Wechsel der Zusammensetzung der GbR im Handelsregister eintragen lassen. Demnach müssen neben der GbR an sich, bei Zeitpunkt des Beitritts, auch deren angehörigen Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister eingetragen werden. Wird ein weiterer spezieller Name geführt, so ist dieser ebenfalls einzutragen. Der Zusatz “ in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” bleibt in jedem Fall bestehen.

Entgegen dem Vorlagebeschluss des BayObLG sieht der BGH die Eintragung eines späteren Wechsels der Zusammensetzung der GbR im Handelsregister ebenfalls als notwendig. Er begründet dies mit einer Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Nichteintragung eines Wechsels. Nach herrschender Meinung ist der § 15 I, III HGB nur auf einzutragende Tatsachen und nicht auf eintragungsfähige Tatsachen anzuwenden.

Es besteht zwar die Möglichkeit, dass durch das Ausscheiden eines Gesellschafters eine Eintragung getätigt wird, denn diese setzt die Gläubiger darüber in Kenntnis, dass die fünfjährige Haftungspflicht beginnt. Der austretende Gesellschafter könnte dies bereits im Eigeninteresse veranlassen. Sollte die Eintragung im Handelsregister über das Ausscheiden eines Gesellschafters der GbR aber unterbleiben, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für die Altverbindlichkeiten der GbR. Jedoch gilt die negative Publizität gemäß § 15 I, III HGB nach herrschender Meinung nur für eintragungspflichtige Tatsachen (s.o.), wodurch der ausgeschiedene Gesellschafter nicht für erst nach seinem Ausscheiden neu eingetroffene Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haftet. Dadurch entsteht eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher und im Handelsregister eingetragener Rechtslage. Um diese Diskrepanz zu überwinden und die Sicherheit im Rechtsverkehr herzustellen, ist der Wechsel im Gesellschafterbestand der GbR als eintragungspflichtige Tatsache anzusehen. Bleibt die Eintragung aus, so könnte eine Haftung nach den allgemeinen Rechtsschein Punkten erfolgen, welche eine schwächere Haftung darstellt. Stattdessen soll § 15 I HGB zur Anwendung kommen, um durch die Eintragung Rechtssicherheit zu schaffen.

Positive Auswirkungen auf den Rechtsverkehr:

Durch die Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin, werden folgende Probleme gelöst. Zum einen kann eine Personengesellschaft, welche als Gesellschafterin in der Kommanditgesellschaft tätig ist und durch veränderte Rahmenbedingungen zu einer GbR wird, weiterhin Kommanditistin der Kommanditgesellschaft sein.

Das ist auch der Fall, wenn die GbR Gesellschafterin einer anderen GbR ist und kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. Die GbR kann dann Kommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft werden.

Von Emma Mascherrek und Laurentius Straub