Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchrechtlich wie eine juristische Person behandelt wird. Nach den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs ist sie unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen.

Sachlage

B ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und später Beschwerdeführerin im Verfahren. Für die GbR finden die gesetzlichen Regelungen in den §§ 705 ff. BGB Anwendung. Die Gesellschaft besteht aus den Gesellschaftern X,Y und Z. Sie handeln unter der Bezeichnung „B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Am 28.11.2005 erwirkte die Gesellschaft ein Versäumnisurteil, welches später unanfechtbar geworden ist gegen S auf Zahlung von 40.000 EUR. Im Rubrum des Urteils wurde die Gesellschaft als „B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bezeichnet. Der B-Gesellschaft wurde nach einiger Zeit bekannt, dass S Miteigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks ist. Unter der Vorlage des Titels beantragt B beim zuständigen Grundbuchamt zu Gunsten der B-Gesellschaft die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Der Antrag wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Das Grundbuchamt erklärte, dass die GbR Grundbuchunfähig ist und diese demnach auch nicht unter ihrem Namen als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück eingetragen werden kann. Die Beschwerde der GbR vor dem Landgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen. Ihrer weiteren Beschwerde möchte das Kammergericht entsprechen und das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen. Daran sieht es sich durch die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gehindert.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht führt aus, dass die Voraussetzungen des § 29 GBO bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und Verfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen nicht vorliegen. Der Eintragung der Gesellschaft stehen laut Landgericht die Vorschriften des § 15 Abs.1 lit. a und Abs. 3 GBV entgegen. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 sowie 867 Abs.1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wenn

  • eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorgelegt wird und
  • dieser zugestellt ist.

Diese Voraussetzungen hätten entgegen der Annahme des Grundbuchamtes bei der Antragstellung bereits vorgelegen. Dem Antrag war, wie das Kammergericht in seinem Beschluss feststellt, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils beigefügt. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Eintragung zu Gunsten der B-Gesellschaft dürfe nur erfolgen, wenn diese unter der Bezeichnung B-Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen werden könnte, d.h. wenn sie grundbuchfähig wäre.

Der BGH hatte bereits in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass die GbR teilrechtsfähig ist, wenn sie durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet(BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NZM 2001, 299). Die Grundbuchfähigkeit einer GbR war eine lang umstrittene Frage. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch zu vermerken. Nach § 15 Abs.1 lit. c GBV ist die Gesellschaft wie jede natürliche oder juristische Person in das Grundbuch einzutragen. Im Urteil sind vier verschiedene Meinungen dargestellt. Nach der ersten Ansicht, könne eine GbR nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück oder wie in dem vorliegenden Fall, Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden. Allerdings ist nach der zweiten Auffassung, eine solche Eintragung möglich. Nach der dritten Meinung müssen die Gesellschafter neben der Gesellschaft miteingetragen werden. Die vierte und letzte Meinung sagt aus, dass die GbR grundbuchfähig sei, jedoch wie bisher unter der Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen ist.

Der BGH folgte zur Entscheidung der Streitfrage der zweiten Meinung. Ein Grundstück, dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, dann sind nicht die natürlichen Personen die Eigentümer, sondern das Eigentum gehört der GbR (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717). Hinsichtlich der nur dienenden Funktion des Grundbuchrechts, sei es der materiellen Rechtslage anzupassen. Die Anpassung ereigne sich durch eine analoge Anwendung der § 124 Abs. 1 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und §15 Abs. 1 Buchstabe b GBV.
Folglich bedeutet dieser Prozess, dass die GbR grundbuchrechtlich wie eine juristische Person zu behandeln sei. Sie ist demzufolge unter ihrem Namen in das Grundbuch einzutragen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die GbR in einer Form einzutragen ist, dass sie von anderen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann, indem die GbR allgemein unter der Bezeichnung erfasst wird, die von ihren Gesellschaftern für die Verkörperung der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart wurde. Aus dem Urteil entstammt demnach, dass die Gesellschafter der Gesellschaft die Bezeichnung „B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gegeben haben. Im Grundbuch kann sie mit dieser Bezeichnung eingetragen werden.

Schlussfolgerung

Nach § 29 Abs. 1 GBO kann eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Der BGH gibt zum Ausdruck, dass das gerichtliche Rubrum als Nachweis der Identität und der Vertretungsbefugnis diene. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist eintragungsfähig.