Gesetzesreformen. Für die einen eine Erweiterung ihrer Rechte, für die anderen der Abgrund. Alte Streitpunkte werden beigelegt und neue Fragen kommen auf. Allen Anforderungen gerecht zu werden scheint ein unmögliches Ziel zu sein. Warum sollte das bei der Urheberrechtsreform anders laufen? Am 01. März wird das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG). Während sich für Bildungseinrichtungen und Urheber einiges zum Positiven verändert, blicken so einige Verlage ins Leere.
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Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – effektives Mittel gegen den Abmahnwahn?
Am 9. Oktober 2013 trat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Darin waren mehrere Änderungen für die Bereiche Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen enthalten. Das Gesetz ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die sich häufenden Beschwerden von Bürgern über unseriöse Geschäftspraktiken in diesen Bereichen.
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Offenes WLAN: Wer haftet, für Rechtsverstöße?
Die Digitale Agenda der Bundesregierung möchte die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessern. Schließlich ermöglicht das Internet Zugang zu Bildung, Diskussion, Wettbewerb und sichert die Teilnahme an der digitalen Gesellschaft. Frei verfügbares WLAN in Deutschland ist jedoch rar. In der Realität verschlüsseln private und gewerbliche WLAN-Betreiber ihr Netzwerk, um sich nicht der Gefahr kostspieliger Abmahnungen durch Medienverlage auszusetzen. Nach derzeitiger Rechtslage haften diese unter Umständen für Rechtsverletzungen, die sie selbst gar nicht begangen haben. Private WLAN-Betreiber sind hierbei mehr Risiken ausgesetzt als gewerbliche WLAN-Betreiber. Insbesondere letztere, wie Hotels, Flughäfen und Cafés sollen künftig in den Genuss von Haftungsprivilegien kommen. Doch warum ist die Rechtslage überhaupt so unsicher? Auf welcher Grundlage basiert die Differenzierung von privaten und geschäftlichen WLAN-Betreibern bei der Haftung? Und haben wir Hoffnung, dass frei verfügbares WLAN beim Espressoschlürfen im Café oder im Wartezimmer des Arztes bald zum Alltag gehört?
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EuGH: Hochschulen müssen für elektronische Buchkopien bezahlen
Der europäische Gerichtshof hat am 11. September 2014 eine Entscheidung veröffentlicht, die den Umgang von Hochschulen mit digitalen Kopien betrifft. Es geht darin um das Bereitstellen digitaler Kopien von Büchern, die sich in gedruckter Form in der Bibliothek befinden. Diese dürfen zwar gelesen, aber weder ausgedruckt noch abgespeichert werden. Soll auch diese weitere Vervielfältigung den Bibliotheksbenutzern ermöglicht werden, muss die Bibliothek mit dem Verlag über einen angemessenen finanziellen Ausgleich verhandeln. Eine Darstellung des Inhalts der Entscheidung und die Abgrenzung Entscheidung des BGH vom November 2013 zum E-Learning soll hier versucht werden.
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Bundesgerichtshof: Werkteile bis 12 % Umfang dürfen im E-Learning zur Verfügung gestellt werden
An anderer Stelle in diesem Blog haben wir darauf hingewiesen, dass nach § 52 a UrhG Hochschulen „kleine Teile eines Werkes“ ihren Studierenden auf geschlossenen Plattformen zur Verfügung stellen dürfen. Offen war, was ein „kleiner Teil“ eines Werkes ist. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.11.2013, die Ende April veröffentlicht wurde, Klarheit geschaffen: Bis zu 12 % eines Buches, aber nicht mehr als 100 Seiten, dürfen Lehrende ihren Studierenden im Rahmen des E-Learning zur Verfügung stellen. Dabei ist nicht nur das Lesen, sondern auch das Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken zulässig. Der Verlag kann eine Lizenz für die elektronische Nutzung anbieten, die mit einem angemessenen Lizenzentgelt vergütet werden muss. Dann muss die Hochschule dieses Angebot annehmen und darf die Inhalte nicht mehr ohne Zahlung eines Lizenzentgeltes nach § 52 a UrhG bereitstellen.