Gesetzesreformen. Für die einen eine Erweiterung ihrer Rechte, für die anderen der Abgrund. Alte Streitpunkte werden beigelegt und neue Fragen kommen auf. Allen Anforderungen gerecht zu werden scheint ein unmögliches Ziel zu sein. Warum sollte das bei der Urheberrechtsreform anders laufen? Am 01. März wird das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG). Während sich für Bildungseinrichtungen und Urheber einiges zum Positiven verändert, blicken so einige Verlage ins Leere.
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Schwanger ist nicht gleich schwanger?
In dem Urteil vom 26.03.2015 – 2Azr 237/14 hat sich das BAG mit der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin auseinandergesetzt. Die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass die Arbeitnehmerin nicht natürlich sondern aufgrund einer künstlichen Befruchtung schwanger geworden ist und grundsätzlich eine schwangere Arbeitnehmerin in den Mutterschutz fällt und nicht gekündigt werden kann.