Am 31.12.2015 ist die Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten. Die Novelle ändert § 95 AktG dahingehend, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Eine durch drei teilbare Anzahl von Aufsichtsräten ist nur noch dann verlangt, wenn das aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften (Drittelbeteiligungsgesetz) erforderlich ist. Eine vergleichbare Änderung ist für die SE in § 17 SEAG nicht vorgenommen. Was bedeutet das für die Zusammensetzung eines Aufsichtsgremiums der SE?
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Neues zur Schriftform langfristiger Mietverträge – wie muss das Vertretungsverhältnis gekennzeichnet sein?
An anderer Stelle in diesem Blog sind wir auf die Schriftform langfristiger Mietverträge und die sog. Schriftformheilungsklauseln eingegangen. Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung zur Schriftform ergänzt und konkretisiert, und zwar im Hinblick auf die Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses. Hier ist nunmehr eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob die Vertretungsverhältnisse im Rubrum des Vertrages genannt sind oder nicht. Im Ergebnis gilt wohl nun, jedenfalls für die Vertretung juristischer Personen, der Ratschlag: Keine Angabe der Vertretungsverhältnisse im Rubrum! Warum das?
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Schriftformheilungsklausel bei langfristigem Mietvertrag nicht vergessen!
Nach § 550 BGB sind langfristige Mietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr jederzeit ordentlich kündbar, wenn sie die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB nicht einhalten. Praktisch bedeutet das eine Möglichkeit, sich von einem lästig gewordenen Vertrag vorzeitig zu lösen, wenn der Vertrag oder nachträgliche Änderungen einen Formfehler haben. Dagegen entwickelte die Praxis sog. Schriftformheilungsklauseln, die die Kündigungsmöglichkeit einschränken sollen. Damit befasst sich vorliegender Beitrag. Wann gilt ein Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge, welche vertraglichen Regelungen sind möglich und was bedeutet das für die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrags?
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Siemens-Vorstand Neubürger kommt mit einem günstigen Vergleich davon
Die Hauptversammlung der Siemens-AG hat am 27.1.2015 einem Vergleich der Siemens AG mit ihrem ehemaligen Finanzvorstand Neubürger zugestimmt. Der Vergleich (in der Einladung zur Hauptversammlung vollständig abgedruckt) beendet mit Zahlung von 2,5 Mio EUR einen Prozess, in dem Siemens Schadensersatz in Höhe von 15 Mio EUR von seinem ehemaligen Vorstandsmitglied verlangt. In erster Instanz hat Siemens den Betrag in einer intensiv diskutierten Entscheidung des Landgerichts München I zugesprochen erhalten. Grundlage ist ein System „schwarzer Kassen“, das 2006 im Konzern bekannt wurde und gegen das der Gesamtvorstand keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Es resultierte in sehr hohen Bußgeldzahlungen und umfassenden Compliance-Aktivitäten des Konzerns. Was ist die Grundlage des Schadensersatzanspruchs und welche Bedeutung hat die Entscheidung der Hauptversammlung?
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Bundesverfassungsgericht entscheidet im Fall Suhrkamp
Am 19.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht im Fall Suhrkamp abgelehnt, eine einstweilige Anordnung gegen den Insolvenzplan zu erlassen, mit dem der Verlag in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird und der Minderheitsgesellschafter wesentliche Mitverwaltungsrechte verliert. Damit ist das Verfahren im wesentlichen abgeschlossen. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Maßnahmen allerdings ist (teilweise) noch anhängig, so dass noch mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen ist. Die geplanten Maßnahmen können jedoch umgesetzt werden.