Während die Wirtschaft nervös wird, wenn sich Finanzminister Schäuble in der Öffentlichkeit zweifelnd äußert, ob die Schuldenkrise überwunden sei, befasst sich die Rechtswissenschaft schon mit der Frage, welche Auswirkungen der Austritt eines Landes aus dem Euroraum für Vertragsverhältnisse hat, bei denen die Gegenleistung in Euro bemessen wird. Der lesenswerte Aufsatz von Diekmann und Bernauer in der NZG 2012, S. 1172 ff. sei zur Lektüre sehr anempfohlen. Durch entsprechende vertragliche Regelungen ist nach Auffassung der Autoren zu erreichen, dass eine Umstellung des Vertrages auf eine neue Währung vermieden werden kann.
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Gescheiterte Vertragsübernahme wird Schuldübernahme – wichtig für die Vertragsgestaltung beim Unternehmenskauf
Wird der Unternehmenskaufvertrag in der Form des Asset-Deals durchgeführt, erfordert die Übernahme wichtiger Verträge immer besondere Aufmerksamkeit, schließlich können Verträge nicht übertragen werden. Möglich ist nur die Übernahme des Vertragsverhältnisses durch dreiseitige Vereinbarung des verbleibenden Vertragspartners mit dem ausscheidenden und dem neuen Vertragspartner, beim Unternehmenskaufvertrag in der Regel de Käufer und dem Verkäufer des Unternehmens. Die Rechtsfolgen des Scheiterns einer solchen Übernahme stellt der BGH in einer Entscheidung vom 1.2.2012 klar.
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AGG und Frauenquote?
Der BGH hat im April 2012 erstmals das AGG auf Mitglieder von Organen in Kapitalgesellschaften angewendet. Dort ging es um die Altersdiskriminierung eines GmbH-Geschäftsführers. Ähnliches könnte aber auch für eine Frauenquote gelten. Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz auf Organmitglieder Anwendung, soweit es um deren Berufszugang geht. Männer könnten sich daher evtl. gegen eine Quote aus dem Unternehmen heraus wehren, wenn ihnen dadurch ein Aufsichtsratssitz nicht gewährt wird. Droht vom AGG Gefahr für freiwillige Quoten?
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Vertreterhaftung bei fehlender Firma: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Für alle, die als Stellvertreter eines Unternehmens handeln gilt: Achtung bei unkorrekter Nennung der Firma. Besonders relevant ist das, wenn – wie bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die Firmenbezeichnung eine wichtige Warnfunktion hat. Der BGH hat für die UG (haftungsbeschränkt) klargestellt, dass der Vertreter analog § 179 BGB persönlich für die eingegangene Verbindlichkeit haftet, wenn der Vertretener lediglich eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist und das bei Vertragsabschluss nicht ausreichend zu Tage getreten ist.
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Quoten für Aufsichtsräte? 25.10.2012 Veranstaltung des Harriet Taylor Mill-Instituts der HWR Berlin
Das Harriet Taylor Mill-Institut für Ökonomie und Geschlechterforschung der HWR Berlin veranstaltet am 25. Oktober 2012 um 17 Uhr in der HWR ein interessantes Werkstattgespräch mit dem Titel: Quote für Aufsichtsräte – und was noch? Gemeinsam streiten für mehr Gleichstellung“.