An anderer Stelle in diesem Blog sind wir auf die Schriftform langfristiger Mietverträge und die sog. Schriftformheilungsklauseln eingegangen. Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung zur Schriftform ergänzt und konkretisiert, und zwar im Hinblick auf die Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses. Hier ist nunmehr eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob die Vertretungsverhältnisse im Rubrum des Vertrages genannt sind oder nicht. Im Ergebnis gilt wohl nun, jedenfalls für die Vertretung juristischer Personen, der Ratschlag: Keine Angabe der Vertretungsverhältnisse im Rubrum! Warum das?
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Schriftformheilungsklausel bei langfristigem Mietvertrag nicht vergessen!
Nach § 550 BGB sind langfristige Mietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr jederzeit ordentlich kündbar, wenn sie die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB nicht einhalten. Praktisch bedeutet das eine Möglichkeit, sich von einem lästig gewordenen Vertrag vorzeitig zu lösen, wenn der Vertrag oder nachträgliche Änderungen einen Formfehler haben. Dagegen entwickelte die Praxis sog. Schriftformheilungsklauseln, die die Kündigungsmöglichkeit einschränken sollen. Damit befasst sich vorliegender Beitrag. Wann gilt ein Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge, welche vertraglichen Regelungen sind möglich und was bedeutet das für die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrags?