An anderer Stelle in diesem Blog haben wir darauf hingewiesen, dass nach § 52 a UrhG Hochschulen „kleine Teile eines Werkes“ ihren Studierenden auf geschlossenen Plattformen zur Verfügung stellen dürfen. Offen war, was ein „kleiner Teil“ eines Werkes ist. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.11.2013, die Ende April veröffentlicht wurde, Klarheit geschaffen: Bis zu 12 % eines Buches, aber nicht mehr als 100 Seiten, dürfen Lehrende ihren Studierenden im Rahmen des E-Learning zur Verfügung stellen. Dabei ist nicht nur das Lesen, sondern auch das Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken zulässig. Der Verlag kann eine Lizenz für die elektronische Nutzung anbieten, die mit einem angemessenen Lizenzentgelt vergütet werden muss. Dann muss die Hochschule dieses Angebot annehmen und darf die Inhalte nicht mehr ohne Zahlung eines Lizenzentgeltes nach § 52 a UrhG bereitstellen.
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Das Auskunftsrecht des Aktionärs darf eingeschränkt werden
Der Bundesgerichtshof hat erneut eine lesenswerte Entscheidung zum Auskunftsrecht des Aktionärs erlassen und sich dabei damit auseinandergesetzt, ob die in § 131 AktG enthaltene Einschränkung der Informationsrechte von Aktionären mit der Aktionärsrechterichtlinie vereinbar ist. Ein Aktionär der Deutschen Bank hatte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bankhauses Sal Oppenheim durch die Deutsche Bank im Rahmen der Hauptversammlung Fragen zum Zustandekommen, zur Beteiligung des Aufsichtsrats und zur Risikostruktur des Geschäfts gestellt. Weil er diese für nicht ausreichend beantwortet hielt, versuchte er, die Auskunft auf seine Fragen im Gerichtswege geklärt zu erhalten. Der Bundesgerichtshof hielt die Antworten aber – obwohl sie teilweise nur kursorisch waren – für hinreichend. Hätte der Aktionär genauere Informationen gewünscht, hätte er nachfragen müssen.
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BGH zu eBay-Auktionen: Rücknahme des Angebotes ist möglich
Der Bundesgerichtshof hat am 8.1.2014 (VIII ZR 63/13) seine Rechtsprechung zur Rücknahme von Verkaufsangeboten bei eBay Auktionen aus dem Jahr 2011 (VIII ZR 305/10) bestätigt: Das Einstellen eines Gegenstandes zum Verkauf ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, das unter der Bedingung steht, dass das Angebot nicht aus einem von eBay akzeptierten Grund zurückgenommen wird. Insbesondere akzeptiert eBay nach seinen Grundsätzen über die Rücknahme von Angeboten die Rücknahme dann, wenn der Verkaufsgegenstand abhanden kommt oder zerstört wird und deshalb zum Verkauf gar nicht mehr zur Verfügung steht. Im vom BGH 2011 entschiedenen Fall war der verkaufte Gegenstand (eine Digitalkamera) dem Verkäufer vor Ablauf der Auktionszeit gestohlen worden. Im nunmehr entschiedenen Fall war ein Kraftfahrzeugmotor veräußert worden, der nicht mehr zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen war, was der Verkäufer erst nach dem Einstellen des Angebots bei eBay erfahren hatte.
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HWR-Rechtsgespräch zur Suhrkamp-Insolvenz
Der Insolvenzplan, mit dem die Suhrkamp GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll, ist am 15. Januar 2014 vom Amtsgericht bestätigt worden. Am 29. Januar 2014, dem Tag, an dem die Beschwerdefrist gegen diesen Plan ablief, fand ein HWR-Rechtsgespräch zum Thema statt. Der Insolvenzverwalter Dr. Torsten Martini und die Gesellschaftsrechtlerin Prof. Dr. Susanne Meyer diskutierten vor einem fachkundigen und zahlreichen Publikum unter Moderation von Prof. Dr. Peter Ries die Auswirkungen des Verfahrens und die Frage, ob ein Eingreifen des Gesetzgebers zum Schutz vor Missbrauch des Insolvenzplanverfahrens erforderlich ist. Die Folien zu den Vorträgen können Sie hier abrufen.
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20 Jahre Wirtschaftsrecht an Fachhochschulen
Die Gegner sprechen von „Jura Light“, wenn sie von den wirtschaftsrechtlichen Studiengängen sprechen, die seit nunmehr 20 Jahren an Fachhochschulen angeboten werden. Nichts ist weniger wahr als das! Wirtschaftsrechtsstudiengänge sind ein Erfolgsmodell, was etwa die stark gestiegenen Studierendenzahlen belegen. Anlässlich des Jubiläums: Es lohnt sich, die Besonderheiten dieser Studiengänge noch einmal hervorzuheben.