Im Hinblick auf das Aktienrecht war lange fraglich, ob die im „Qivive”-Urteil (BGH, Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 120/07) entwickelten Voraussetzungen der verdeckten Sacheinlage und die Grundsätze zum Hin- und Herzahlen auch auf die Aktiengesellschaft übertragbar sind. Diese Frage hatte der BGH im Fall „Eurobike“ zu klären