Ob und wie Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft für Kapitalherabsetzungen persönlich haften müssen, ist Jahrelang streitig gewesen. Gerade in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter für die Insolvenz oder Unterbilanz verantwortlich ist, gab es zuvor Unklarheiten. Bisher wurde der Haftungsgrundsatz des §302 AktG analog auf die Gesellschafterhaftung von GmbH-Gesellschaftern bei Kapitalherabsetzung angewendet. Der BGH entschied nun erstmals, dass es einen eigenen Haftungsgrundsatz der Gesellschafterhaftung für die GmbH geben solle. Das BGH Urteil vom 16.07.2007- II ZR 3/04 (OLG Rostock) bringt also eine bedeutende Wendung, denn die neue Existenzvernichtungshaftung stellt erstmalig, auch bei Nichteingreifen der grundsätzlichen Gesellschafterhaftung, einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §826 BGB her, wenn ein GmbH-Gesellschafter für die Existenzvernichtung der Gesellschaft verantwortlich ist.
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Die Gamma-Entscheidung des BGH
In der sog. „Gamma-Entscheidung“ hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 264/06 die Rechtsfigur der Existenzvernichtungshaftung erstmals eingegrenzt. Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs hat der BGH zuvor im sog. „Trihotel-Urteil“ vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 in grundlegender Neukonzeption eines Aspekts der Gesellschafterhaftung entwickelt.