Ist es erlaubt, als Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch zu tragen? Mit dieser Frage befasste sich jüngst zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Urt. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) entschied es erneut über die Frage, ob Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches im Schuldienst untersagt werden könne und kommt zu dem Urteil, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Es korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung, fußend auf dem „Kopftuch-Urteil“ aus 2003.
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Religion wichtiger als Schulbildung?
„Krabat“ von Otfried Preußler ist in Nordrhein- Westfalen als Pflichtlektüre in den Stundenplänen der Schulen vorgesehen. Als eine Klasse 2008 die Verfilmung von Marco Kreuzpainter als Pflichtveranstaltung im Kino schauen wollte, sollte ein Kind, dessen Eltern den Zeugen Jehovas angehören, davon befreit werden. Der Film thematisiere schwarze Magie und würde deshalb gegen ihre religiösen Grundsätze der Zeugen Jehovas verstoßen. Die Schule lehnte diese Befreiung ab. Der Sohn blieb der Pflichtveranstaltung trotzdem fern. Während 2011 das Oberverwaltungsgericht Münster die Ablehnung der Schule für unrechtmäßig hielt, kippte das Bundesverwaltungsgericht nun am 11.09.2013 diese Entscheidung und gab der Schule recht.