Im Urteil vom 07.07.2015 – 10 AZR 2607/14 befasste sich das BAG mit der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten gemäß §§ 74 ff HGB gegenüber Arbeitnehmern und der damit verbundenen Karenzentschädigung. Interessant an diesem Fall ist, dass der Arbeitnehmer gegen sein vertraglichen Wettbewerbsverbot verstoßen hat und das BAG zu entscheiden hatte, ob in der selben Handlung des Arbeitnehmers auch ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorlag. Wäre kein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anzunehmen, stünde einem Arbeitnehmer grundsätzlich bei dem Vorliegen einer formal und inhaltlich korrekt vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung eine sogenannte Karenzentschädigung gemäß § 74 II HGB zu.
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„Sanieren oder Ausscheiden“ – Bestätigung und Fortentwicklung durch den BGH
Darf der Gesellschafter einer Personengesellschaft von den Sanierungsbeiträgen seiner Mitgesellschafter profitieren, ohne einen eigenen zu leisten? Unter Hinweis auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht hat der BGH das in der viel beachteten Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ verneint. Die Rechtsprechung hat der II. Senat im Juni 2015 bestätigt und verfeinert.
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BGH entscheidet über Suhrkamp-Insolvenz
Der BGH hat im Juli 2014 über das umstrittene und in der Öffentlichkeit stark diskutierte Suhrkamp-Insolvenzverfahren entschieden. Aus dem Beschluss lässt sich viel über den Minderheitenschutz des Gesellschafters im Schutzschirmverfahren lernen, weshalb er für alle am Insolvenzrecht Interessierten sehr lesenswert ist. Geklärt wird eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans (§ 253 InsO) nur möglich ist, wenn zuvor Minderheitenschutz nach § 251 InsO beantragt wurde. Das verneint der BGH. Gleichzeitig stellt er klar, wie zu entscheiden ist, ob ein Betroffener durch einen Insolvenzplan schlechter gestellt wird. Im Ausnahmefall (der bei Suhrkamp gegeben war) darf man nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung des Gesellschafters in der Insolvenz ohnehin wertlos sei, eine Schlechterstellung also ausgeschlossen sei. Das ist eine äußerst wichtige Klarstellung.
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Sanieren oder Ausscheiden – Pflicht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft zur Mitwirkung an deren Sanierung, BGH, 19.10.2009, II ZR 240/08
In seiner Entscheidung vom 19.10.2010 (II ZR 240/08) hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gesellschafter sich an der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft zu beteiligen oder im Weigerungsfall aus der Gesellschaft auszuscheiden haben. Das Urteil ist insofern richtungsweisend, als bis zu diesem Zeitpunkt einzelne zahlungsunwillige Gesellschafter die komplette Gesellschaft durch Verweigerung von Nachschüssen in die Insolvenz treiben konnten, auch wenn die Mehrheit der Gesellschafter zur Sanierung bereit war.