Azubis bewerfen sich mit Wuchtgewichten – Wer kommt für diesen Schaden auf, wenn es mal ins Auge geht?

Grundsätzlich ist der Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis im §§ 823 I BGB; 10 II, 13 BBiG i. V. m. 105 SGB VII geregelt. Ein Azubi hat hier keine andere Stellung als ein normaler Arbeitnehmer. Es gelten dieselben Grundsätze und diese gelten für im Betrieb verursachte Schäden. Hierbei haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, also für Personenschäden gem. §§ 823 ff. BGB und gegenüber Dritten, Unter der genannten betrieblichen Tätigkeit versteht man Arbeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und im betrieblichen Wirkungskreis stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig ausgeführt wurde, denn maßgeblich ist Zweck der Handlung. Das Haftungsprivileg für betriebliche Tätigkeiten greift nicht ein, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eingetreten ist. Wird der Azubi mit fast 200.000 € haften müssen? Wie hat das BAG in diesem Fall entschieden? Wie wird das Werfen des Wuchtgewichtes eingeordnet?