Nun kommt er also, der gesetzliche Mindestlohn. Falls der Bundestag und der Bundesrat dem Gesetzesentwurf noch 2014 zustimmen, haben Arbeitnehmer zum 01.01.2015 einen Mindestarbeitsentgeltanspruch von 8,50 €. Aber wann genau hat ein Arbeitnehmer diesen Anspruch? Insbesondere, wenn er in die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages fällt und/oder für ihn ein branchenspezifischer Mindestlohn nach dem AEntG festgesetzt wurde?
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Rechtmäßigkeit der Ausnahme Jugendlicher vom gesetzlichen Mindestlohn
Am 02.04.2014 verkündete Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die Zustimmung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns. Gemäß § 1 Mindestlohngesetz mit einem Anspruch für alle Arbeitnehmer auf einen Stundenlohn von 8,50€ brutto. Alle Arbeitnehmer? Jedenfalls nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Doch ist diese Ausnahme rechtmäßig? Eine Prüfung am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
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Auskunftsanspruch nichtberücksichtigter Stellenbewerber
Wer als Bewerber während eines Einstellungsverfahrens abgelehnt wird, hat oftmals ein Interesse zu erfahren, welche Gründe ausschlaggebend für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung gewesen sind. Einerseits um besser auf künftige Einstellungsverfahren vorbereitet zu sein, und andererseits, weil in einer Ablehnung eine mögliche Diskriminierung im Sinne des § 1 AGG verborgen sein könnte.
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Recht auf Vergessen – Google muss persönliche Daten aus der Ergebnisliste löschen
Der EuGH hat mit einer Entscheidung vom 13.5.2014 den Schutz personenbezogener Daten verbessert. Wie weit geht der Schutz und wann können Privatpersonen Ansprüche geltend machen? Im Ergebnis ist das Urteil wohl nur anwendbar, wenn eine Suche mit dem Namen der Person zu nachteiligen Ergebnissen führt, in anderen Fällen hingegen nicht – welche Weiterungen das haben wird, wird man wohl erst sehen, wenn weitere Entscheidungen ergangen sind. Hier sind kurz die wichtigsten Gedanken der Entscheidung zusammengefasst.
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Bundesgerichtshof: Werkteile bis 12 % Umfang dürfen im E-Learning zur Verfügung gestellt werden
An anderer Stelle in diesem Blog haben wir darauf hingewiesen, dass nach § 52 a UrhG Hochschulen „kleine Teile eines Werkes“ ihren Studierenden auf geschlossenen Plattformen zur Verfügung stellen dürfen. Offen war, was ein „kleiner Teil“ eines Werkes ist. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.11.2013, die Ende April veröffentlicht wurde, Klarheit geschaffen: Bis zu 12 % eines Buches, aber nicht mehr als 100 Seiten, dürfen Lehrende ihren Studierenden im Rahmen des E-Learning zur Verfügung stellen. Dabei ist nicht nur das Lesen, sondern auch das Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken zulässig. Der Verlag kann eine Lizenz für die elektronische Nutzung anbieten, die mit einem angemessenen Lizenzentgelt vergütet werden muss. Dann muss die Hochschule dieses Angebot annehmen und darf die Inhalte nicht mehr ohne Zahlung eines Lizenzentgeltes nach § 52 a UrhG bereitstellen.