Für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist in der GmbH die Gesellschafterversammlung zuständig. Das gilt auch für das Abschließen und Kündigen des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Auf diesen ist § 626 Abs. 2 BGB anwendbar mit der Folge, dass die Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ab der Kenntnis vom wichtigen Grund ausgesprochen werden kann. Wann aber hat ein Gremium wie die Gesellschafterversammlung Kenntnis? Auf wessen Kenntnis kommte es an? Mit diesen Fragen hat sich der BGH wiederholt, zuletzt in einem Urteil vom 9. April 2013, das soeben veröffentlicht worden ist, auseinandergesetzt. Die Grundzüge der Rechtsprechung sind hier zusammengefasst.