Am 5.2.13 hat der Bundesgerichtshof erneut – und grundlegend – entschieden, dass Anleger in Publikumspersonengesellschaften ihre Anonymität gegenüber anderen Anlegern nicht dadurch wahren können, dass sie sich in einem sog. Treuhandmodell beteiligen (Az: II ZR 134/11). In diesem Modell sind die Anleger nicht direkt beteiligt, sondern ihre Beteiligung wird durch einen Treuhänder gehalten, der für eine Vielzahl von Anlegern auftritt. Immer wieder – z.B. im Zusammenhang mit dem Hotel Adlon in Berlin (II ZR 187/09) – hatten Mitgesellschafter mit Erfolg Offenlegung der Identität von Treugebern verlangt. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen, dass dies allgemein, sogar bei Vorliegen einer entgegenstehenden Klausel im Vertragswerk, möglich ist.
Unterdessen hat der BGH einen Auskunftsanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen Mitgesellschafter, nämlich den das Anlegerregister führenden Treuhänder, bejaht. Das Urteil vom 16. 12. 2014 hat das Aktenzeichen II ZR 277/13.