Am 5.2.13 hat der Bundesgerichtshof erneut – und grundlegend – entschieden, dass Anleger in Publikumspersonengesellschaften ihre Anonymität gegenüber anderen Anlegern nicht dadurch wahren können, dass sie sich in einem sog. Treuhandmodell beteiligen (Az: II ZR 134/11). In diesem Modell sind die Anleger  nicht direkt beteiligt, sondern ihre Beteiligung wird durch einen Treuhänder gehalten, der für eine Vielzahl von Anlegern auftritt. Immer wieder – z.B. im Zusammenhang mit dem Hotel Adlon in Berlin (II ZR 187/09) – hatten Mitgesellschafter mit Erfolg Offenlegung der Identität von Treugebern verlangt. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen, dass dies allgemein, sogar bei Vorliegen einer entgegenstehenden Klausel im Vertragswerk, möglich ist.