Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob die Telekom Deutschland AG im Rahmen ihres dritten Börsengangs im Jahre 2000 fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt veröffentlichte. Da dies nach Ansicht des BGH zu bejahen ist, verwiesen sie das Verfahren an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Schadensersatzansprüche der Kläger entscheiden kann. Ein Anspruch, der rund 17.000 Anleger beschäftigt und somit den größten Musterprozess in der Geschichte der Bundesrepublik darstellt. Auch verdeutlicht die Entscheidung des BGH die Darstellungs- und Informationspflichten gegenüber potentiellen Anlegern.
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Siemens-Vorstand Neubürger kommt mit einem günstigen Vergleich davon
Die Hauptversammlung der Siemens-AG hat am 27.1.2015 einem Vergleich der Siemens AG mit ihrem ehemaligen Finanzvorstand Neubürger zugestimmt. Der Vergleich (in der Einladung zur Hauptversammlung vollständig abgedruckt) beendet mit Zahlung von 2,5 Mio EUR einen Prozess, in dem Siemens Schadensersatz in Höhe von 15 Mio EUR von seinem ehemaligen Vorstandsmitglied verlangt. In erster Instanz hat Siemens den Betrag in einer intensiv diskutierten Entscheidung des Landgerichts München I zugesprochen erhalten. Grundlage ist ein System „schwarzer Kassen“, das 2006 im Konzern bekannt wurde und gegen das der Gesamtvorstand keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Es resultierte in sehr hohen Bußgeldzahlungen und umfassenden Compliance-Aktivitäten des Konzerns. Was ist die Grundlage des Schadensersatzanspruchs und welche Bedeutung hat die Entscheidung der Hauptversammlung?
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Der Flashmob als Arbeitskampfmittel
Bis zu 50 Personen stürmen einen REWE Markt, befüllen wahllos Einkaufswagen mit Centartikeln, lassen diese an der Kasse stehen. Es wird ein enormer Stau an den Kassen verursacht. Kunden sind verärgert, Mitarbeiter überfordert und irritiert. Der Initiator ist eine Gewerkschaft: ver.di. Ist das noch rechtens?
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Unternehmerische Mitbestimmung – diskriminierend?
Für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat bei juristischen Personen bestimmter Rechtsformen ist die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. Der sogenannten Schwellenwertberechnung der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat liegt das Mitbestimmungs- (MitbestG) bzw. Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zugrunde. Fraglich ist jedoch, welche Arbeitnehmer eines internationalen Konzerns für die Schwellenwertberechnung heranzuziehen sind. Nach dem Territorialitätsprinzip ist der räumliche Geltungsbereich des deutschen Mitbestimmungsrechts auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt. Zudem haben diese kein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. In der Literatur wird zunehmend die Ansicht vertreten, das Territorialitätsprinzip des Mitbestimmungsrechts verstoße gegen europäisches Recht. Wird dieser Ansicht gefolgt, wäre eine Vielzahl von Aufsichtsräten in Deutschland nicht ordnungsgemäß besetzt.
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TTIP als Einfallstor für Investor-Staats-Schiedsverfahren
Seit Juli 2013 finden zwischen der Europäischen Union und den USA die Verhandlungen über die Inhalte des transatlantischen Freihandels- und Investitionsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) statt. Um das Ziel zu erreichen, den Handel zwischen der USA und der EU zu fördern, ist unter anderem ein bilaterales Schiedsverfahren vorgesehen. Letzteres soll im folgenden Beitrag erörtert werden. Hierzu werden die Grundzüge sowie die Vor- und Nachteile von Schiedsverfahren dargestellt und am Beispiel der Vattenfall-Klagen reflektiert.