Der BGH ging in seinem Revisionsurteil vom 09.10.2018 (II ZR 78/17) auf zwei bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen des Aktienrechts ein. Thematisiert werden die Zulassung verspätet angemeldeter Aktionäre zur Hauptversammlung sowie die aktienrechtlichen Folgen einer Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrats von den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex” (nachfolgend: DCGK).
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Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
In der vorliegenden Entscheidung vom 7. April 2003 entschied der BGH darüber, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haften muss.
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Ad-hoc-Publikationspflicht für Zwischenschritte zeitlich gestreckter Vorgänge – Daimler (NZG 2012, 784)
Am 28. Juni 2012 hat sich der Europäische Gerichtshof auf Anrufung durch den Bundesgerichtshof zur Auslegung der Begriffe des Vorliegens einer “präzisen Information” bei zeitlich gestreckten Vorgängen und dessen Zwischenschritten und der “hinreichenden Wahrscheinlichkeit” des Eintritts einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses geäußert. Vorab war im Fall Geltl vs. Daimler die Frage aufgekommen, wann das Vorliegen einer Insider-Information festgestellt werden kann.
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Eurobike (NZG 2010, 343)
Im Hinblick auf das Aktienrecht war lange fraglich, ob die im „Qivive”-Urteil (BGH, Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 120/07) entwickelten Voraussetzungen der verdeckten Sacheinlage und die Grundsätze zum Hin- und Herzahlen auch auf die Aktiengesellschaft übertragbar sind. Diese Frage hatte der BGH im Fall „Eurobike“ zu klären