Die am 15. April 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedete CSR-Richtlinie (2014/95/EU) geht über die bisherige Berichterstattung für Unternehmen nach dem HGB hinaus. Sie soll einen Nachhaltigkeitsfortschritt bedeuten, da sie an dem Dogma rüttelt, Unternehmen nur nach ihren bloßen Finanzdaten zu bewerten. Vielmehr sollen die Unternehmen Verantwortung für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft übernehmen und darüber berichten. Allerdings enthält die Richtlinie einen so erheblichen Spielraum, dass die Berichterstattung zur Produktion bloßen Papiermülls führen könnte.
-
Die Societas Europaea (SE) als Vehikel zur Flucht aus der Mitbestimmung?
Tobias Grambow, Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Hochschuldozent an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, ein Mann mitten aus der Praxis, bekennt sich zu der Societas Europaea als Weg aus der starren Mitbestimmung in Deutschland. So schrieb er in „Der Mittelstand“ einen Beitrag zu dem Thema mit dem Titel: „Hoffnungschimmer gegen starre Mitbestimmung: Societas Europaea“. Was als pure Freude für alle Arbeitgebervertreter erscheint, könnte zum Alptraum aller gewerkschaftlichen Verbände mutieren. Doch ist es wirklich so einfach aus der Mitbestimmung in Deutschland herauszukommen bzw. davor zu flüchten wie einige es nennen? Und ist dieser bejubelte „Hoffnungsschimmer“, namens SE in der Realität tatsächlich schon angekommen?
-
Zum 10-jährigen Bestehen der Aktionärsrechterichtlinie – back to the roots: wie alles begann
Durch die Aktionärsrechterichtlinie sollen Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften ihre Rechte leichter ausüben können. Für eine erfolgreiche Unternehmensführung ist die wirksame Kontrolle der Verwaltungsorgane durch die Aktionäre dringend notwendig. Hindernisse, die den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Mitverwaltungsrechte erschweren, sollen mithilfe der Richtlinie beseitigt werden. Im Fokus der Umsetzung liegt vor allem die Verbesserung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten innerhalb der EU. Der folgende Blogbeitrag befasst sich ausschließlich mit der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie in das nationale Aktiengesetz. Ein besonderes Augenmerk liegt bei der Ausgestaltung des Fragerechts, da dieses Aufmerksamkeit beim Bundesgerichtshof erregt hatte.
-
„Say on Pay“ – Systembruch in monistischen und dualistischen Leitungssystemen?
Exzessive Vorstandsvergütungen geben seit längerem Anlass zur Kritik. Gefordert werden strengere Regelungen und mehr Mitspracherechte für die Aktionäre. Seit 2014 arbeitet die EU-Kommission diesbezüglich auf europäischer Ebene an einem Vorschlag zur Änderung der geltenden Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG). Vorbild für den Änderungsvorschlag sind insbesondere die beiden angelsächsischen Systeme von Großbritannien und den USA, wo bereits seit geraumer Zeit gesetzliche Regelungen zum Say on Pay (Aktionärsabstimmungen über die Vorstandsvergütungen) bestehen. Doch führen Say on Pay – Regelungen nicht generell zu einem Systembruch, insbesondere wenn in die originären Pflichten der leitenden Organe eingegriffen wird? Ein Vergleich der Regelungen in den monistischen Systemen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten sowie denen des dualistischen Systems in Deutschland soll in diesem Artikel erörtert werden.