Die Überschuldung eines Unternehmens ist nicht zwangsläufig ein Grund für die Anmeldung einer Insolvenz. Alternativ stellt eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen einen Weg aus der Überschuldung dar. Eine Verschmelzung mit einer überschuldeten Gesellschaft hat jedoch negative Auswirkungen auf das Vermögen und ggf. das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft. Typusabhängig sind dabei §§ 30 ff. GmbHG zur Kapitalerhaltung und § 57 AktG zur Kapitalbindung zu beachten.
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AGG auf Fremdgeschäftsführer in vollem Umfang anwendbar
Auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH, dessen Anstellung aufgrund einer Befristung abläuft und der sich erneut als Geschäftsführer bewirbt, sind gemäß § 6 III AGG die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anwendbar. (BGH, Urteil vom 23. 4. 2012 – II ZR 163/10).
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Unwissenheit schützt vor Strafe NICHT! – entschied der BGH über die Geschäftsführerpflichten und die Rolle externer Berater
Die Folgen der Finanzkrise sind auch in Deutschland nicht zu übersehen: Jedes Jahr sind zahlreiche Unternehmen von einer Insolvenz betroffen. Laut Bundesstatistik wurden in Deutschland im Jahr 2011 ca. 30000 Unternehmensinsolvenzen angemeldet, was ca. 10% weniger im Vergleich zu 2010 darstellt. Am häufigsten sind Unternehmen in Form einer GmbH betroffen, die jünger als acht Jahre sind.
Drohen einem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) oder Überschuldung (§19 InsO) ist es die Pflicht des Geschäftsführers das Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll am Laufen zu halten. -
BGH verschmäht Interessentheorie
Mit dem Beschluss des BGH vom 15. Mai 2012 ist die Interessentheorie im Insolvenzstrafrecht in ein neues Licht gerückt. Bisher diente die Interessentheorie zur Differenzierung zwischen Untreue und Bankrott. Mit dem Urteil vom 15. Mai 2012 wird die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Bankrotts nicht unwesentlich erweitert.
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Segeln im Kielwasser des Konkurrenten – Keyword-Advertising mit fremden Marken bleibt zulässig
Die Zulässigkeit von „Keyword-Advertising“ ist ein heftig umstrittener Bereich des Markenrechts. Während es die einen als innovatives und modernes Geschäftsmodell der kundennahen Werbung bezeichnen, sehen Rechteinhaber v.a. die Ausbeutung und unzulässige Nutzung ihrer Marken darin.