-
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 entschieden, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig ist, solange sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen eigene Rechte und Pflichten begründet. Des Weiteren ist die GbR gleichermaßen aktiv und passiv parteifähig, was heißt, dass die GbR sowohl klagen als auch verklagt werden kann.
Die Gamma-Entscheidung des BGH
In der sog. „Gamma-Entscheidung“ hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 264/06 die Rechtsfigur der Existenzvernichtungshaftung erstmals eingegrenzt. Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs hat der BGH zuvor im sog. „Trihotel-Urteil“ vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 in grundlegender Neukonzeption eines Aspekts der Gesellschafterhaftung entwickelt.
Strafbarkeit des Compliance-Officers
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.7.2009 – 5 StR 394/08 entschieden, dass ein Mitarbeiter, welcher für die Compliance im Unternehmen verantwortlich ist, verpflichtet ist Delikte gegen Dritte aus dem Unternehmen heraus zu verhindern, kraft ihrer strafrechtlich zukommenden Garantenpflicht.
Hintergrund zum Urteil ist, dass der Angeklagte bei der Berliner Stadtreinigung (BSR), einer öffentlichen Anstalt, als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision angestellt war. Aufgrund eines Versehens wurden die Entgelte für die Tarifperiode 1999/2000 zu Lasten der Grundstückseigentümer für die Straßenreinigung zu hoch berechnet. Der Berechnungsfehler wurde zwar bemerkt, jedoch auf Weisung eines Vorstandsmitglieds nicht korrigiert. Der Angeklagte kannte den Fehler ebenfalls unterließ es aber seinen unmittelbaren Vorgesetzten und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu unterrichten. Folge war, dass den Grundstückseigentümern für die Tarifperiode 2001/2002 überhöhte Entgelte abverlangt wurden. Das Landgericht Berlin und der BGH erkannten das Vorstandsmitglied wegen Betruges und den Angeklagten wegen Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug für schuldig an.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Aufgaben und Pflichten des sog. „Compliance Officers“, den strafrechtlichen Risiken, denen er ausgesetzt sein kann und soll Handlungsanweisungen geben, um mögliche Strafbarkeiten zu vermeiden.
Richtlinienentwurf zur Frauenquote und seine Auswirkungen auf das deutsche Gesetz zu Frauenquoten im Aufsichtsrat
Am 14. November 2012 hat die Europäische Kommission den Richtlinienentwurf zur Geschlechterbalance, auch bekannt als „Frauenquote“, veröffentlicht. In der Richtlinie sollten EU- Mitgliedstaaten verpflichtet werden spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geplanten Richtlinie eine gesetzliche Quotenregelung einzuführen, sodass bis zum 1. Januar 2020 eine Erhöhung des Frauenanteils um 40% in den Leitungsorganen der börsennotierten Unternehmen erreicht werden sollte. Die Richtlinie wurde allerdings von den Mitgliedstaaten der EU abgelehnt. Am 1. Januar 2016 ist daraufhin das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Deutschland in Kraft getreten. Der folgende Beitrag soll klären, weshalb der Richtlinienentwurf nicht verabschiedet wurde und damit zu einer nationalen Regelung geführt hat, deren Inhalt dabei näher erläutert werden soll.
Der Umzug von Gesellschaften innerhalb der EU anhand der Entscheidungen Daily Mail (EuGH, 27.09.1988) und Centros (EuGH, 09.03.1999 – C 212/97)
Theoretisch schützt die Niederlassungsfreiheit den Zuzug von Gesellschaften innerhalb der EU. Faktisch zuziehen kann jedoch nur, wer es zunächst schafft, aus dem Gründungsstaat wegzuziehen. Der Wegzug ist die eigentliche Hürde, da der Wegzug im Gegensatz zum Zuzug von Gesellschaften nicht von der Niederlassungsfreiheit geschützt ist. Dies verdeutlichen die Gerichtsurteile Daily Mail und Centros, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte.