Im Urteil vom 04.08.2020 des BGH (AZ. II ZR 171/19), hat der BGH entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, auch wenn die Gesellschaft noch nicht über die Verwertung seines Geschäftsanteils entschieden hat. Zudem ist es unerheblich, dass der ausscheidende Gesellschafter seine fällig gestellte Einlage noch nicht erbracht hat.
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Sanieren oder Ausscheiden – Pflicht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft zur Mitwirkung an deren Sanierung, BGH, 19.10.2009, II ZR 240/08
In seiner Entscheidung vom 19.10.2010 (II ZR 240/08) hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gesellschafter sich an der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft zu beteiligen oder im Weigerungsfall aus der Gesellschaft auszuscheiden haben. Das Urteil ist insofern richtungsweisend, als bis zu diesem Zeitpunkt einzelne zahlungsunwillige Gesellschafter die komplette Gesellschaft durch Verweigerung von Nachschüssen in die Insolvenz treiben konnten, auch wenn die Mehrheit der Gesellschafter zur Sanierung bereit war.
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Vorsicht ist besser als Nachsicht – Die Stolpersteine im Leben eines Geschäftsführers
Die Zeit der internationalen Finanz- und Wirschaftskrise bedeutet für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen den vermehrten Blick auf Themen wie Haftung und Insolvenz. Vor allem befinden sich Geschäftsführer in einer stark risikobehafteten Situation. Die Zahlen werden immer schlechter, Aufträge bleiben aus, Rechungen müssen beglichen werden. Oftmals regiert in der Führungsebene das Prinzip Hoffnung.
Dazu sitzen dem Geschäftsführer die Gesellschafter im Nacken, die in Hinblick auf die nahende Krise der Gesellschaft noch schnell ein Stück vom Kuchen abhaben wollen.
Nun hat der Bundesgerichtshof den Zeigefinger erhoben und vor die „Ausplünderung“ durch die Gesellschafter einen Riegel geschoben. Zahlungen an eben jene können verweigert werden, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Das gilt allerdings nicht bei Vertiefung der Insolvenz. -
Wenn aus Gläubigern Gesellschafter werden – Der Debt-Equity-Swap als finanzwirtschaftliches Sanierungsinstrument nach ESUG
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sind zum 01.03.2012 grundlegende Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Ziel dieser Reform ist die Sanierungsfunktion der InsO zu stärken. Dementsprechend sollte die bislang strikte Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht überwunden und die Einbeziehung der Anteilseigner des schuldnerischen Unternehmens in den Insolvenzplan ausdrücklich ermöglicht werden. Infolgedessen wurde auch der Debt-Equity-Swap durch die Insolvenzordnung erstmals kodifiziert.