In Deutschland absolvieren jährlich mehrere Millionen junger Menschen ein Praktikum, ob entgeltlich oder unentgeltlich spielt dabei keine Rolle. Fakt ist, sie machen es aus den unterschiedlichsten Gründen, sei es freiwillig oder verpflichtend im Rahmen ihrer Schul- oder Hochschulausbildung. Fast jeder junge Mensch ist bereits einmal in den Genuss gekommen, ein Praktikum zu absolvieren und weis, wie es sich anfühlt als: „Das ist unser neuer Praktikant/in“ vorgestellt zu werden. Dabei kann es vorkommen, dass die Praktikanten untereinander eine unterschiedliche Behandlung erfahren müssen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, warum sich für Freiwillige- und Pflichtpraktikanten rechtlich zwei unterschiedliche Welten ergeben, wenn doch alle Praktikanten die gleichen Arbeitsleistungen erbringen?
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Die Tätigkeit des Werkstudenten – Privileg oder Benachteiligung?
Sich das Studium leisten können – seit Längerem schon stellt das für potentielle Hochschulanfänger die größte Hürde neben dem Numerus Clausus dar. Steigende Mieten in den Großstädten und hohe Lebenshaltungskosten gehören für die Studierenden gerade zu Beginn ihres Studiums zum Alltag. Dabei ist das BAföG mit den zahlreichen Auflagen als Alternative oft keine große Hilfe. Der Job neben dem Unialltag, die Werkstudententätigkeit, ist meist die einzige Möglichkeit, sich ein erfolgreiches und finanziell unabhängiges Studium zu ermöglichen. Dabei spielt die weit verbreitete Praxis, Werkstudenten anders als die Vollzeit-Arbeitnehmer des Betriebes zu behandeln, eine große Rolle. Studenten sollten sich darüber bewusst sein, dass ihre ausgeübte Tätigkeit im Unternehmen ebenso ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt und mit dem der anderen Arbeitnehmer vergleichbar ist
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Das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung
Bis zum Jahr 2011 war das BAG der Ansicht sachgrundlos befristete Arbeitsverträge konnten lediglich unter der Prämisse geschlossen werden, dass im Vorfeld kein Arbeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestand. So konnten plötzlich Nebenjobs, welchen man während des Studiums nachging zu einem großen Problem werden, da das Vorbeschäftigungsverbot einer weiteren Befristung entgegenstand. Dies änderte sich mit dem Urteil des 7.Senats des BAG vom 06.April 2011, 7ARZ 716/09. Doch wie und weshalb vollzog das BAG diese Kehrtwende?
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Ein Ende der Vorratsgesellschaften? – Erneute Versicherung nach § 8 II GmbHG trotz Vorratsgründung
Bei einer Vorratsgesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die jedoch nach der Gründung noch keine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Dies geschieht erst nach Verkauf der Gesellschaft an einen Dritten. Ziel soll sein, dem Käufer die Zeit bis zur Eintragung zu ersparen und seine Haftungsrisiken zu minimieren. Mit dem Beschluss vom 09.12.2002 entschied der BGH wegweisend, dass der Verkauf einer solchen Vorratsgesellschaft eine wirtschaftliche Neugründung darstellt. Dementsprechend muss der neue Geschäftsführer versichern, dass das Stammkapital weiterhin im vollen Umfang der Gesellschaft zur Verfügung steht.
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Auch x-fach befristete Arbeitsverträge können zulässig sein
Und wieder nur ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag. Wie geht es nach Ablauf der Zeit
weiter? Wie lange werde ich ohne eine Beschäftigung sein? Wie soll ich das finanziell
bewerkstelligen? Vielfach werden Arbeitnehmer über Jahre hinweg immer wieder befristet
beschäftigt. Man spricht von sogenannten Kettenbefristungen. Ist das rechtlich zulässig
möglich?