Die Societas Europea (SE), eine Unternehmensform, die nach seinem Geburtsjahr 2001 immer mehr an Popularität erlangt. Viele börsennotierte Unternehmen entscheiden sich für die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, sie sich in vielen Hinsichten der klassischen Aktiengesellschaft ähnelt, beispielsweise können die Aktien beider Formen an der Börse gehandelt werden, dennoch viel attraktiver für Unternehmen erscheint. „Grenzüberschreitende Mobilität“, „Unternehmensbestimmung“ und „europäische Image“ sind wesentliche Gründe, die anlocken sollen- mit Erfolg. Die Arbeitnehmermitbestimmung ist ein entscheidender Vorteil und praktischer Relevanz. Inwieweit Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat in einer SE haben, hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 27. August 2018 (Az.: 21 W 29/18) entschieden.
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„Flucht aus der Mitbestimmung“ möglich? – ein entscheidendes Urteil zur SE-Mitbestimmung
Um die Mitbestimmung in Unternehmensorganen zu vermeiden, war die sogenannte „Flucht in die Societas Europaea (SE)“ eine oft genutzte Chance für wachsende Unternehmen, wie der Online-Versand-Riese Zalando SE. Der Aufsichtsrat der einstigen AG setzte sich nicht, wie vorgesehen paritätisch zusammen. Und noch bevor sich die Arbeitnehmer dagegen rechtlich wehren konnten, flüchtete Zalando in die Rechtsformumwandlung der SE, um so der AN-Mitbestimmung zu entgehen.
Diese Möglichkeit gilt zwar auch weiterhin, allerdings dürfte es nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. unter Umständen neue Wege geben, die die bisherigen Regeln der Mitbestimmung einschränkt
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Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage
Unsere heutige Wirtschaft ist geprägt von Massengeschäften. Verstößt ein Unternehmen dabei gegen das Gesetz, schädigt dies in der Folge nicht nur einen, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern. Diese Situation begründet ein Machtungleichgewicht, die Leidtragenden fühlen sich oft in die Enge getrieben und unterlegen – So auch im allgegenwärtigen Abgasskandal. Ein derart massenhafter Schaden verlangt nach einer kollektiven Lösung. Wie reagieren Politik und Gesetzgeber darauf? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich gegenüber den bisherigen Möglichkeiten?
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Verbot der engen Bestpreisklausel – Eingriff in die unternehmerische Freiheit oder zulässiger Schutz vor Wettbewerbsbeschränkungen?
Die Übernachtung direkt beim Hotelier zu buchen kann sich wieder lohnen!
Booking und andere Hotelbuchungsportale dürfen Hoteliers nicht weiter zur Preisparität zwischen Portal und Direktbuchungsweg zwingen. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Vermittlungsverträge zwischen den Portalen und den Hoteliers verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB und ist mithin gem. § 134 BGB nichtig. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundeskartellamt in einem Abstellungsverfahren gegen Booking. Diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf vorläufig bestätigt. Für Hotelgäste bedeutet das, dass sich ein Blick auf die Hotelwebseite oder ein Anruf beim Hotelier durchaus lohnen kann: Der Hotelier spart beim Direktverkauf ohne zwischengeschalteten Vermittler (Booking, Expedia, HRS) die Provision (i.d.R. ca. 20% des Zimmerpreises) und wird das Zimmer entsprechend auf seinen eigenen Kanälen bedeutend günstiger anbieten als auf Vermittlungsportalen. Diese, aus Sicht der Gäste, auf den ersten Blick durchaus begrüßenswerte Entscheidung erweist sich jedoch unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten als durchaus kritikwürdig.